Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

180 
empflehlt es sich, schon bei der Einlegung die zur Begründung des Rechtsmittels erforder- 
lichen e ian und Beweismitltel anzuführen 
euern sind in vierteljährlichen vrne für die im Quittungsformular be- 
pideen *½n in der ersten Hälste des 2. Monats u jeden Vierteljahres an die 
rtliche Hebestelle einzuzahlen oder porto= und bestell —“ erhelü widrigenfalls Bei- 
treibung Fieig Die Einlegung von Rechtsmitteln “ nicht von der Verpflichtung zur 
Zahlung der Steuern — vorbehältlich späterer Rückzahl —. 
Die Steuern lönnen auch für mehrere Vierteljahre bis zum ganzen Jahresbetrage 
im voraus ——.3 erden. 
atsbeträge werden nur für im Quittungsformular enthaltene nicht volle 
Veerteliaslo untgegenhenomm 
Dieser Steuerzettel r bei der Steuerzahlung jedesmal zu deren Quittierung 
vorzulegen. 
Tarif der Einkommensteuer 
(wird Seite 105—106 der Gesetzsammlung des Jahres 1011 aufgedruckt.) 
  
Tarif der Vermögenssteuer 
(wird 8 17 des Vermögenssteuergesetzes aufgedruckt.) 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.