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(Nr. 5090) Bekanntmachung, betreffend Übertragung von Malzkontingenten. Vom
16. März 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Verträge über die Übertragung von Malzkontingenten (§ 3 der Bekannt-
machung, betreffend Einschränkung der Malzverwendung in den Bierbrauereien
vom 15. Februar 1915 — Reichs-Gesetzbl. S. 97 —) dürfen im Gebiete der Nord-
deutschen Brausteuergemeinschaft nur durch Vermittlung der Gersten-Verwertungs-
gesellschaft m. b. H. und in den übrigen Brausteuergebieten nur durch eine von
den Landeszentralbehörden zu bestimmende Zentralstelle zu den von diesen Stellen
genehmigten Preisen abgeschlossen werden, gleichviel ob die Gerstenkontingente (§ 20
der Bekanntmachung über den Verkehr mit Gerste aus dem Erntejahr 1915 vom
28. Juni 1915 — Reichs-Gesetzbl. S. 384 —) mit übergehen oder die entsprechenden
Malz-- oder Gerstenmengen mitgeliefert werden sollen.
Verträge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen sind,
sind nur insoweit gültig, als sie vor dem Inkrafttreten der Verordnung von
einer Seite erfüllt oder bei der zuständigen Steuerbehörde angemeldet sind.
§ 2
Der Preis für das Recht, je einen Doppelzentner Malz auszubrauen,
darf fünfundzwanzig Mark nicht übersteigen.
Für die mitübertragenen Gersten- oder Malzmengen dürfen höchstens der
nachgewiesene Einstandspreis zuzüglich 5 vom Hundert Zinsen vom Tage der Auf-
wendung ab und die nachgewiesenen angemessenen Kosten der Ablieferung gezahlt
werden. Für Gerste eigener Ernte setzen die im § 1 Abs. 1 bezeichneten Stellen
den Preis fest.
§ 3
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünf-
zehntausend Mark wird bestraft, wer der Vorschrift im § 1 zuwiderhandelt.
§ 4
Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung können für das Gebiet
der Norddeutschen Brausteuergemeinschaft von dem Reichskanzler, für die übrigen
Brausteuergebiete von den Landeszentralbehörden erlassen werden. Dabei kann
bestimmt werden, daß die Vermittlung (§ 1 Abs. 1) unentgeltlich stattzufinden hat.