Gesetzsammlung
Fürstentum Reuß Alterer Linie.
W 17.
(Ausgegeben am 2. November 1912.)
43. Regi as-Bekanntmach
vom 22. Oktober 1912,
die Viehzählung am 2. Dezember 1912 betreffend, zugleich als
Anweisung für die Gemeindevorstände.
Nach dem Beschluß des Bundesrats vom 18. Juli ds. Is. soll am 2. De-
zember 1912 im Deutschen Reiche eine Viehzählung und gleichzeitig eine Zählung
der in der Zeit vom 1. Dezember 1911 bis zum 30. November 1912 vorgenommenen
Schlachtungen, bei denen gemäß den bestehenden Vorschriften die amtliche Fleischbe-
schau nicht vorzunehmen war, stattfinden.
Zur Ansführung dieses Bundesratsbeschlusses wird für das Fürstentum hier-
mit folgendes bestimmt:
* 1.
Die Zählung des Viehes erstreckt sich auf Pferde, Maultiere und Maul-
esel, Esel. Rindvieh, Schafc, Schweine, Ziegen, Gänse, Enten, Hühner, Truthühner
und Bienstöcke.
Außerdem hat eine Zählung der in der Zeit vom 1. Dezember 1911 bis
zum 30. November 1912 vorgekommenen Schlachtungen solcher Ziegen zu erfolgen,
deren Fleisch ausschließlich zur Verwendung im eigenen Haushalt des Besitzers be-
stimmt war und die weder vor noch nach der Schlachlung Merkmale einer die
Genußtanglichkeit des Fleisches ausschließenden Erkrankung gezeigt haben, sodaß
nach den bestehenden Vorschriften“ eine amtliche Fleischbeschau nicht vorzunehmen war.
58 I I 2 des * bevessend die Schlachwieh= und FSlellchbeschan vom 3. Juni 1900
(Reichsges. Bl. 547) in Berbindung mli § 24 des genonnten eet — des an er-n
hgangenen einhl S. vom 0. März 4% (Gesesammiung 1903 S. #
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