Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

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des Gebrauchs geschlossen zu halten sind. Die höhere Polizeibehörde kann aus- 
nahmsweise auch zur Beförderung größerer Kadaver Fahrzeuge zulassen, die den 
vorstehend genanuten Anforderungen nicht entsprechen, sofern sie so gedichtet sind, 
daß Flüssigkeiten nicht durchsickern können. In diesem Falle sind die Kadaver und 
tierischen Teile in geeigneter Weise zu bedecken. 
8 66. 
Die in der Abdeckerei getöteten Tiere und die dahin gebrachten Kadaver 
und tierischen Teile sind alsbald unschädlich zu beseitigen oder, soweit veterinär- 
polizeiliche Bestimmungen nicht entgegenstehen, nach Maßgabe des § 60 zum Zwecke 
der Verwertung zu verarbeiten. Im letteren Falle können die Häute der Tiere 
auch ohne weitere Verarbeitung verwendet werden. 
8 67. 
C) Als unschädliche Bescitigung gelten: 
a) Kochen oder Dämpfen bis zum Zerfall der Weichteile; 
b) trockene Destillation; 
) Behandlung auf chemischem Wege bis zur Auflösung der Weichteile; 
4) Verbrennen bis zur Asche; 
e) Vergraben. 
Das Vergraben darf nur zugelassen werden, wenn die unschädliche Beseitigung 
nach a bis d nicht ausführbar ist. Das Vergraben hat in so tief eangelegten Gruben 
zu erfolgen, duß die Oberfläche der Kadaver oder der Tierteile von einer unterhalb 
— mindestens 1 m starken Erdschicht bedeckt ist. Nach Ein- 
bringung der Kadaver in die Grube sind die durch Blut oder sonstige Abgänge 
verunreinigten Stellen der Umgebung der Grube abzuschürfen und mit den Kadavern 
zu vergraben. 
E) Die bei der unschädlichen Beseitigung nach Abs. 1 unter a bis d 
gewonnenen Erzeugnisse und Rückstände können, sofern nicht andere Bestimmungen 
entgegenstehen, außer zum Genusse für Menschen frei verwendet werden, jedoch nur 
unter der Voraussetzung, daß eine nachträgliche Beschmuhung durch unverarbeitete 
Kadaver oder tierische Teile ausgeschlossen ist. Zu diesem Zwecke müssen die Ver- 
arbeitung und die Lagerung in besonderen Räumen stattfinden; auch dürfen Per- 
soncn, die mit den zur Verarbeilung bestimmten rohen ticrischen Teilen in Berührung 
kommen, ohne Wechsel der Oberkleider, ohne Wechsel oder Reinigung des Schuh- 
zeugs und ohne gründliches Waschen der Hände die Räumc, in denen die genannten 
Erzeuguisse und Rückstände gewonnen und gelagert werden, nicht betreten. 
6668. 
Der unschädlichen Beseitigung unterliegen auch alle nicht verwendbaren Teile 
ron Ladavern und Abfälle, die sich bei der weileren Verarbeitung von Kadavern 
ergeben
	        
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