Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1913. (62)

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d. In allen Fällen, in denen der Tod an einer ansteckenden Krankheit 
erfolgt ist, darf der Transport, auch wenn er ohne Benuztzung der Eisen- 
bahn staltfinden soll, ebenfalls nur in doppelten Särgen erfolgen, von denen 
der innere, den Leichnam unmittelbar umschließende, ein sorgfältigst ver- 
löteter Metallsarg, der äußere aber aus hartem Holz und ausgepicht 
sein muß. 
Bei Leichentransporten, die ohne Benutzung der Eisenbahn nach einem 
außerhalb des Fürstentums gelegenen Ort gerichtet sind, muß die Leiche 
auch in Fällen, in denen der Tod nicht an einer ansteckenden Krankheit 
erfolgt ist, nach den für Leichentrausporte auf Eisenbahnen geltenden 
Vorschriften eingesargt werden. 
Außerdem hat der Leichenwärter allen hinsichtlich der Behandlung der zu 
transportierenden Leiche vom zuständigen Physikus oder einem anderen Arzt 
gegebenen besonderen Anordnungen pünktlichst nachzukommen. 
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s 20. 
Der Leichenwärter hat dafür zu sorgen, daß jeder Sterbefall, zu dem er 
zugezogen wird, spätestens am nächstfolgenden Wochentag dem Standesamt des Bezirks, 
in dem der Tod erfolgt ist, angezeigt wird. Zur Anzeige verpflichtet ist das Familien= 
haupt und, wenn ein solches nicht vorhanden oder an der Anzeige behindert ist, 
derjenige, in dessen Wohnung oder Behausung der Sterbefall sich ereignet hat. 
Bei der Anzeige ist anzugeben: 
1. Ort, Tag und Stunde des erfolgten Todes, 
2. Vor= und Familienname, Religion, Alter, Stand oder Gewerbe, Wohn- 
ort und Geburtsort des Verstorbenen, 
3. Vor= und Familienname seines Ehegatten, oder ob er ledig gewesen sei, 
4. Vor= und Familienname, Stand oder Gewerbe und Wohnort seiner Eltern 
(§8 66 ff. des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875.) 
Der Leichenwärter hat auch darauf hinzuwirken, daß die Angehörigen den 
Sterbefall rechtzeitig dem zuständigen Pfarramt anzeigen. 
8 21. 
Jeder Todesfall an Aussatz (Lepra), Cholera (asiatischer), Fleckfieber (Fleck- 
tuphus), Gelbsieber, Pest (orientalischer Beulenpest), Pocken (Blattern), Diphtherie 
(Nachenbräune), übertragbarer Genickstarre, Kinderlähme, Kindbettfieber (Wochenbett., 
Puerperalfieber), Körnerkrankheit (Granulose, Trachom), Rückfallsieber, übertragbarer 
Ruhr (Dysenterie), Scharlach (Scharlachsieber), Typhus (Unterleibstyphus), Milzbrand, 
RotV, Tollwut sowie Bißverletzungen durch tolle oder der Tollwut verdächtige Tiere,
	        
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