Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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d. Polypen in der Nase, im Kehl= oder Schlundkopfe, 
in der Scheide und im Mastdarm; 
e. Steifigkeiten und Verwachsungen der Gelenke, Ver- 
renkungen, Ueberbeine und Spathen; 
f. Blindheit, und 
g. alle tödtliche Verrenkungen. 
Beilage 3. zur Minist.-Entschl. v. 31. Aug. 1836. 
Die Bestimmung der Wasenmeister ist der Ministerial-Aus- 
schreibung vom 20. Juli 1829 zu Folge, Wegräumung des 
gefallenen Viehes. Do sich kein anderer Zweck hiefür 
denken läßt, als der, die Gefahren zu verhüten, welche 
durch unvergrabene Cadaver der Gesundheit so- 
wohl der Menschen als der Thiere drohen, so 
fragt sich's: 
A. Von welcher Art sind diese Gefahren, und 
B. Werden sie auch wirklich abgewendet? 
Zu A. Es unterliegt keinem Zweifel, daß faulende Ca- 
daver, besonders wenn sie nicht ganz der freien Luft ausgesetzt 
sind, die Atmosphäre sehr verunreinigen, und daß, zumal wo 
eine ansteckende Krankheit obwaltet und das Contagium flüch- 
tiger Natur ist, die weitere Ausbreitung derselben erfolgen 
kann. — Allein die Gefahren sind bei weitem so grofß nicht, als 
man früherhin glaubte, und als die Wasenmeister es, ihres 
Privatvortheiles halber, noch behaupten. — Die Wahrheit dieser 
Behauptung dürfte aus dem Nachstehenden erhellen: 
1) Der Bericht der H. H. Adelon 2c., worauf sich der Auf- 
satz des Centralblattes S. 98 beruft, liegt dem Referenten 
so wie er im Jahre 1827 ausführlich erschien, vor. Darin 
heißt es: S. 21. „Der Schindanger (zu Paris) kann, 
trotz dem, was zu dessen Verbesserung in verschiedenen 
Zeiten verfügt worden, schwerlich jemals einen höheren 
Grad von Unordnung und Barbarei als jetzt (1827) dar- 
geboten haben.“ 
S. 93. „Die Arbeiter (in diesem Anger), Männer wie 
Weiber sind, wiewohl sie ununterbrochen in den Ausdün- 
stungen desselben leben, gesund, wohlbeleibt, und viele er- 
reichen ein ungewöhnlich hohes Alter.“
	        
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