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d. Polypen in der Nase, im Kehl= oder Schlundkopfe,
in der Scheide und im Mastdarm;
e. Steifigkeiten und Verwachsungen der Gelenke, Ver-
renkungen, Ueberbeine und Spathen;
f. Blindheit, und
g. alle tödtliche Verrenkungen.
Beilage 3. zur Minist.-Entschl. v. 31. Aug. 1836.
Die Bestimmung der Wasenmeister ist der Ministerial-Aus-
schreibung vom 20. Juli 1829 zu Folge, Wegräumung des
gefallenen Viehes. Do sich kein anderer Zweck hiefür
denken läßt, als der, die Gefahren zu verhüten, welche
durch unvergrabene Cadaver der Gesundheit so-
wohl der Menschen als der Thiere drohen, so
fragt sich's:
A. Von welcher Art sind diese Gefahren, und
B. Werden sie auch wirklich abgewendet?
Zu A. Es unterliegt keinem Zweifel, daß faulende Ca-
daver, besonders wenn sie nicht ganz der freien Luft ausgesetzt
sind, die Atmosphäre sehr verunreinigen, und daß, zumal wo
eine ansteckende Krankheit obwaltet und das Contagium flüch-
tiger Natur ist, die weitere Ausbreitung derselben erfolgen
kann. — Allein die Gefahren sind bei weitem so grofß nicht, als
man früherhin glaubte, und als die Wasenmeister es, ihres
Privatvortheiles halber, noch behaupten. — Die Wahrheit dieser
Behauptung dürfte aus dem Nachstehenden erhellen:
1) Der Bericht der H. H. Adelon 2c., worauf sich der Auf-
satz des Centralblattes S. 98 beruft, liegt dem Referenten
so wie er im Jahre 1827 ausführlich erschien, vor. Darin
heißt es: S. 21. „Der Schindanger (zu Paris) kann,
trotz dem, was zu dessen Verbesserung in verschiedenen
Zeiten verfügt worden, schwerlich jemals einen höheren
Grad von Unordnung und Barbarei als jetzt (1827) dar-
geboten haben.“
S. 93. „Die Arbeiter (in diesem Anger), Männer wie
Weiber sind, wiewohl sie ununterbrochen in den Ausdün-
stungen desselben leben, gesund, wohlbeleibt, und viele er-
reichen ein ungewöhnlich hohes Alter.“