Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1913. (62)

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88. 
Alljährlich im Januar ist über die im verflossenen Jahre vorgekommenen 
Entschädigungsfälle vom Fürstlichen Landratsamt eine Aufstellung unter Benutzung S 
des als Anlage 2 beigefügten Musters an die Fürstliche Landesregierung einnihn. 
89. 
Die Regierungs-Verordnung vom 14. Juni 1888 zur Ausführung des 
Gesetzes vom 13. Juni 1888 (Gesetzsammlung S. 27), betreffend die Gewährung 
von Entschädigung für infolge von Milzbrand gefallene oder getötete Ninder, verliert 
ihre Gültigkeit. 
Greiz, den 16. Januar 1913. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Meding. 
Aulage 1. 
Aufstellung 
der am 19 
in der 
Gemeinnde 
vorhanden gewesenen 
Pferde, Maulesel, Maultiere und Minder 
(Datum) 
Der Gemeindevorstand.
	        
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