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10. Gesetz
vom 19. April 1913,
betreffend Gewährung von Staatszuschüssen zur Besoldung der
Volksschullehrer und -lehrerinnen.
Im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
Heinrich XXW. Reuß Aelterer Linie verordnen
Wir Heinrich der Siebenundzwanzigste
von Gottes Gnaden Fürst Reuß Jüngerer Linie, Graf und Herr
von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein
. . ꝛc.
Regent des Fürstentums Reuß Aelterer Linie,
mit Zustimmung des Landtags, was folgt:
81.
Die Schulgemeinden des platten wi erhalten zur Lehrer= und Lehrerinnen-
besoldung Zuschüsse aus der Staatskasse in Höhe der von ihnen kraft gesetzlicher
Verpflichtung zu gewährenden Alterszulagen.
Diese Zuschüsse sind vierteljährlich nachzahlungsweise zu gewähren.
.
Die Stadtgemeinden erhalten gleichfalls Zuschüsse zur Besoldung ihrer Volks-
schullehrer und -lehrerinnen in vierteljährlichen Nachzahlungen.
Bei Berechnung der für die einzelnen Etatjahre o gewährenden uschust
sind die Gesamtsummen an Alterszulagen zu Grunde zu legen, welche sich für das
zunächst zurückliegende Etatjahr in jeder der beiden Städte für ihre Volksschullehrer
und kilehrerinnen insgesamt ergeben hätten, wenn bei der Alterszulagenberechnung
die für die Volkeschullehrer und lehrerinnen des plattes Landes gesetzlich voche-
schriebenen Grundsätze angewendet wären; bei Berechnung der Zuschüsse für das
Etatjahr 1913 gilt ½ bn " at zurükliegende Etatjahr die Zeit vom 1. April
1912 bis 31. März 1