Full text : Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1913. (62)

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811.
Der  Genossenschaftsvorstand  teilt  den  Gemeindevorständen  Verzeichnisse  mit,
aus  denen  sich  ergibt,  welche  Betriebe  der  Gemeinde  der  Genossenschaft  zugerechnet
werden.  Aus  dem  Verzeichnis  müssen  die  Zahl  der  beitragspflichtigen  Grundsteuereinheiten
  und  die  sonstigen  für  die  Veranlagung  maßgebenden  Verhältnisse  ersichtlich  sein.
Der  Gemeindevorstand  legt  diese  Verzeichnisse  2  Wochen  lang  zur  Einsicht
der  Beteiligten  aus  und  macht  den  Beginn  dieser  Frist  auf  ortsübliche  Weise  bekannt.
innen  einer  weiteren  Frist  von  einem  Monat  können  die  Beteiligten  wegen
Aufnahme  oder  Nichtaufnahme  ihrer  Betriebe  in  die  Verzeichnisse  sowie  gegen  die
Zahl  der  beitragspflichtigen  Einheiten  und  die  sonstigen  Unterlagen  für  die  Veranlagung
  ihrer  Betriebe  bei  dem  Genossenschaftsvorstand  Einspruch  erheben.
12.

Jeden  neu  eröffneten  Betrieb  hat  der  Gemeindevorstand  durch  Vermittelung
des  zuständigen  Versicherungsamts  dem  Genossenschaftsvorstand  anzumelden.

Dieser  hat  die  Zugehörigkeit  zur  Genossenschaft  zu  prüfen.

Bejaht  er  sie,  so  eröffnet  er  es  schriftlich  dem  Unternehmer  oder  sonstigen
Beitragspflichtigen  (§  7  Abs.  2)  unter  Mitteilung  der  für  die  Veranlagung  maßgebenden
  Unterlagen.  Der  Beitragspflichtige  kann  hiergegen  binnen  Monatsfrist
beim  Genossenschaftsvorstand  Einspruch  einlegen.

Verneint  der  Genossenschaftsvorstand  die  Zugehörigkeit,  so  findet  §  967
Absatz  3  der  Reichsversicherungsordnung  Anwendung.

*E  13.

Enthält  die  Satzung  eine  Vorschrift  nach  §  7  Absatz  2,  so  hat  der  Genossenschaftsvorstand
  außer  dem  für  die  Umlegung  der  Beiträge  erforderlichen  Verzeichnis
(§g  11,  12)  ein  Unternehmerverzeichnis  zu  führen.  Die  Gemeindevorstände  haben
ihm  die  hierzu  erforderlichen  Unterlagen  zur  Verfügung  zu  stellen,  auch  jeden  Wechsel
in  der  Person  des  Unternehmers  alljährlich  bis  zum  10.  Januar  für  das  abgelaufene
Jahr  mitzuteilen.

8  968  der  Reichsversicherungsordnung  findet  keine  Anwendung.

W  14.
Der  Genosseuschaftsvorstand  berechnet  den  Betrag,  der  auf  jeden  Zahlungspflichtigen
  zur  Deckung  des  Gesamtbedarfs  entfällt,  und  stellt  die  Heberolle  auf.
Auszüge  aus  der  Heberolle  stellt  er  den  Gemeindevorständen  beziehungsweise
den  Ortspolizeiverwaltern  der  einem  Gemeindebezirk  nicht  angeschlossenen  Fürstlichen
Forsten,  der  Kammergüter  Dölau  mit  Rothenthal,  Grochlitz,  Lunzig  und  Burge  und
der  exkommunalisierten  Rittergüter  zu.

15.
Der  Auszug  aus  der  Heberolle  muß  diejenigen  Angaben  enthalten,  welche
erforderlich  sind,  um  die  Richtigkeit  der  Beitragsberechnung  zu  prüfen.