Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1913. (62)

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Der Gemeindevorstand legt den Auszug 2 Wochen lang zur Einsicht der 
Beteiligten aus und macht das auf ortsübliche Weise bekannt. 
Binnen weiteren 2 Wochen kann der Zahlungspflichtige unbeschadet seiner 
Verpflichtung zur vorläufigen Zahlung gegen die Beitragsberechnung bei dem Ge- 
nossenschaftsvorstand schriftlich Einspruch erheben. 
Mindert sich der Beitrag, so ist der Ausfall im nächsten Jahr zu decken. 
Ergibt sich nachträglich, daß ein ohne Einspruch gezahlter Beitrag zu Unrecht 
oder in zu hohem Betrag gezahlt worden ist, so kann die Rückerstattung verlangt 
werden. Auf den Antrag pnheht ein schriftlicher Bescheid des Genossenschaftsvorstands. 
Der Auspruch verjährt in 6 Monaten nach Ablauf der Frist für die Auslegung 
der Heberolle (Absatz 2). 
98616 
Der Geweindevocttand überien, o die Auszüge nach Auslegung dem Orts- 
steuereinnehmer, der die Beträge einzuziehen und an die zuständige Bezirkssteuer- 
einnahme abzuliefern hat. Für die einem Gemeindebezirk nicht angeschlossenen 
Fürstlichen Forsten, Fürstlichen Kammergüter und Rittergüter iun dies unmittelbar 
die Zahlungspflichtigen. 
Fürstliche Landesregierung bestimmt die Vergütung der Ontzstenereinnehmer 
Die Bezirkssteuereinnahme schießt die nicht eingehenden Beträge bis zum 
Umlageverfahren des nächsten Jahres vor. 
ückständige Beiträge, Vorschüsse auf die Beiträge (3s 1011, 738 der 
Reichsversicherungsordnung) und die im Fall einer Betriebseinstellung etwa zu 
leistenden Sicherheitsbeträge (§ 972 Ziffer 11 a. a. O.) werden wie öffentliche 
Abgaben beigetrieben. 
Der Anspruch auf rückständige Beiträge verjährt, soweit nicht eine absichtliche 
Hinterziehung vorliegt, in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie 
hätten #cyahtt werden müssen. 
Uneinziehbare Beträge fallen der Genossenschaft zur Last und sind bei dem 
Umlageverfahren des nächsten Jahres zu decken 
§5 17. 
Alle ——— Bestimmungen, insbesondere das Gesetz vom 30. Dezember 
1903 (Ges.= 960) und die Regierungsverordnung vom 12. Dezember 1904 
(Ges. S. S. 5 sind — 
Urkundlich haben Wir dieses Gefetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
dem Abdrucke Unseres Fürstlichen Insiegels versehen lassen. 
Gegeben Neue Burg Greiz, den 19. April 1918. 
(L 8) (gez.) Heiich, XXM. 
gez). v. Meding. 
 
	        
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