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Mark nicht übersteigt, in der Weise abzurunden, daß 1—4 Pf. auf 5 Pf. und
6—9 Pf. auf 10 Pf. erhöht werden; übersteigt er 1 Mark so werden 1—4 Pf.
auf 0 Pf. und 6—9 Pf auf 5 Pf. herabgesezt.
z 4.
Beziehen die Berechtigten Handverkaufsmittel aus einer Apotheke zu einem
Preise, der die nach § 3 getroffene Festsetzung nicht übersteigt, so können die
Krankenkassen die Bezahlung nicht deehalb ablehnen, weil sie nach §s 375 R.V.O.
mit Personen, die nicht Apothekenbesitzer oder verwalter sind, niedrigere Preise ver-
einbart haben.
6.
Die Rechnungen sind vierteljährlich, spärestens bis zum 15. des folgenden
Monats, für das erste Vierteljahr 1915 bis zum 1. Juni 1915, zuzufertigen. Der
Preisnachlaß ist nur dann zu gewähren, wenn die Zahlung innerhalb Monatsfrist
nach Zufertigung der Rechnung erfolgt.
66.
Den in § 1 Absatz 1 festgesetzten Abschlag von den Preisen der Arzneitaxe
haben die Apotheken auch den Berufsgenossenschaften, Landesversicherungsanstalten
und der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte zu gewähren. Die übrigen Vor-
schriften des § 1 sowie die §§ 2 und 5 finden enisprechende Anwendung.
87.
Auf Arzneilieferungen an alle übrigen öffentlichen Anstalten und Kassen,
ferner an solche Vereine und Anstalten, welche der öffentlichen Armenpflege dienen,
sowie für Tierarzneien ist bei Bezahlung binnen einem Monat nach Zufertigung
der Rechnung von den Apotheken stets ein Preionachlaß von mindestens 20% zu
gewähren; er ist in den Arzneirechnungen anzugeben. Die Vorschrift des § 2
findet entsprechende Anwendung.
Von dem Preisabschlag sind die im letzten Absatz des § 1 bezeichneten
Arzneimittel ausgenommen.
88.
Diese Megierungs- Verordnung tritt an Stelle der Regierungs-Verordnung vom
19. Jannar 1914 (Ges. S. Seite 1). Die aus der Anlage A ersichtlichen Preis-
festsetzungen haben für die Zeit vom 1. Januar 1915 an Gültigkeit.
Greiz, den 14. Mai 1915.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Meding.