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Geletz-Blatt
für das
Königreich Bayern.
A- 25.
München, den 25. April 1868.
Inhalt:
Gesetz über Heimat, Verehelichung und Aufenthalt.
Gesetz
über Heimat, Verehelichung und Aufenthalt.
Ludwig II.
von Gottes Gnaden König von Payern,
Pfalzgraf bei Uhein,
Herzog von Bayern, Franken und in
Schwaben ete. ete.
Wir haben nach Vernehmung Unseres
Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung
der Kammer der Reichsräthe und der Kam-
mer der Abgeordneten
verordnen, was folgt:
beschlossen
Titel 1.
Von der Heimat.
Artikel 1.
Jeder Angehörige des baperischen Staats
hat seine ursprüngliche Heimat jener
politischen Gemeinde, in welcher seine Eltern
heimatberechtigt sind oder zuletzt heimatbe-
rechtigt waren.
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