Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1915. (64)

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11. 
.Für den Beistand bei einer Fehlgeburt 3—6 Mkt. 
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Bei Zwillingen, Drillingen usw. darf die nach 1, 2 und 
3 berechnete Gebühr für das 2., 3. usw. Kind nur um 
je ½ erhöht werden, 
4. Für die Wiederbelebung eines ohne Lebenszeichen gebo- 
renen Kindes 2—4 Mk. 
für erfolglose Wiederbelebungsversuche 1—3 Mk. 
. Für jeden in der Hebammenordnung vorgeschriebenen und 
jeden außerdem verlangten Besuch bei einer Wöchnerin 
einschließlich Baden oder Waschen und Wickeln des Kindes 
a) bei Tage 0,60 Mk.—1,50 Mk. 
b) bei We (thischen 9 Uhr abends und 7 Uhr früh) 
das Dop 
Für ebunama eines Klystiers oder Ausspülung der 
Scheide oder Abnahme des Harnes mittels des Katheters 
a) bei Wöchnerinnen und anderen weiblichen Perso- 
nen über 12 Jahren 0 Mk.—2,00 Mk. 
b) bei Kindern unler 12 Jahren 500 Mk.—1,00 Mk. 
Sind mehrerc dieser Hilfsleistungen te inem 
und demselben Besuche E“ so darf nur für 
eine der volle Satz, für jede der übrigen aber ledig= 
lich die Hälfte dieses Gmlses berechnet werden. 
Bei Gebärenden sind diese Verrichtungen nicht 
besonders zu berechnen. 
.Für eine Tagwache außerhalb der Zeit der Geburt (Be- 
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such eingeschlossen) —4 Mt. 
für eine solche Nachtwache 3—5 Mk. 
für eine solche Tag= und Nachtwache 4—8 Mk. 
Fur gine Ratserteilung in der Wohnung der b.e 
i Tag 0 Mk.—1 Mk. 
bei Nacnt das Doppelte. 
4. Für die Untersuchung einer schwangeren oder nicht 
schwangeren Person 1—2 Mil. 
Die bei den Entbindungen und Wochenbesuchen 
nolwendigen Untersuchungen werden nicht besonders 
berechnet. 
Für die Ausstopfung (Tamponade) der Scheide 1—3 Mk.
	        
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