Gesetzsammlung
für das
Fürstentum Reuß Alterer Linie.
M .
(Ausgegeben am 6. April 1916.)
8. Regierungs-Verordnuug
vom 4. April 1916
zur Abänderung der Regierungs-Verordnung vom 14. Mai 1915, be-
treffend den Preisabschlag der Apotheker sowie die Festsetzung der Höchst-
preise von einfachen, im Handverkauf abgegebenen Arzneimitteln.
In Abwesenheit Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten
wird krast Höchster Vollmacht zur Abänderung der Regierungs-Verordnung vom 14.
Mai 1915, betreffend den Preisabschlag der Apotheker sowie die Festsetzung der
Höchstpreise von einfachen, im Handverkauf abgegebenen Arzncimitteln (Ges-S. S.
35), solgendes bestimmt:
1.
Die Anlage 4 (Handverkaufsliste) wird mit Wirkung vom 1. Januar 1916
ab durch die Anlage B dieser Verordnung ersetzt.
2.
53 Absatz 7 erhält folgende Fassung:
. Von den Handverkaufsmitteln werden die trockenen in Papierbeuteln, die
mit einem + bezeichneten in Pappschachteln, Salben in Kruken oder Schachteln
abgegeben. Flaschen, Kruken ohne Deckel und Pappschachteln sind. bis 50 g Inhalt
mit 5 Pfg, alle übrigen Behältnisse nach der Arzueitaze zu berechnen.
Greiz, den 4. AUpril 1916.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Meding.