Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1916. (65)

Gesetzsammlung 
für das 
Fürstentum Reuß Alterer Linie. 
M . 
(Ausgegeben am 6. April 1916.) 
  
8. Regierungs-Verordnuug 
vom 4. April 1916 
zur Abänderung der Regierungs-Verordnung vom 14. Mai 1915, be- 
treffend den Preisabschlag der Apotheker sowie die Festsetzung der Höchst- 
preise von einfachen, im Handverkauf abgegebenen Arzneimitteln. 
In Abwesenheit Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten 
wird krast Höchster Vollmacht zur Abänderung der Regierungs-Verordnung vom 14. 
Mai 1915, betreffend den Preisabschlag der Apotheker sowie die Festsetzung der 
Höchstpreise von einfachen, im Handverkauf abgegebenen Arzncimitteln (Ges-S. S. 
35), solgendes bestimmt: 
1. 
Die Anlage 4 (Handverkaufsliste) wird mit Wirkung vom 1. Januar 1916 
ab durch die Anlage B dieser Verordnung ersetzt. 
2. 
53 Absatz 7 erhält folgende Fassung: 
. Von den Handverkaufsmitteln werden die trockenen in Papierbeuteln, die 
mit einem + bezeichneten in Pappschachteln, Salben in Kruken oder Schachteln 
abgegeben. Flaschen, Kruken ohne Deckel und Pappschachteln sind. bis 50 g Inhalt 
mit 5 Pfg, alle übrigen Behältnisse nach der Arzueitaze zu berechnen. 
Greiz, den 4. AUpril 1916. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Meding.
	        
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