Gesetzsammlung
für das
Fürstentum Reuß Alterer Linie.
„ 1.
(Ausgegeben am 22. Jannar 1916.)
1. Regierungs-Verordnung
vom 7. Jannar 1916
zur weiteren Ergänzung der Regierungs-Verordnung
vom 17. Juli 1908, die Vorführung mit Kinematographen betreffend.
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten
wird folgendes bestimmt:
Alle für die Tageszeitungen, die Anschlagsäulen und den öffentlichen Aus-
hang bestimuten Ankündigungen der kinematographischen Vorführungen und ferner
alle Reklamebilder, die in den Schaufenstern der Kinematographen-Theater oder an
anderen für das Publikum sichtbaren Orten angebracht werden sollen, unterliegen
der polizeilichen Vor-Zeufur und sind infolgedessen vor der Veröffentlichung dem
Fürstlichen Landratsamt auf dem platten Land und den Gemeindevorständen in
den Städten zur Genehmigung vorzulegen.
Die Unterlassung der Einreichung der Ankündigungen oder der Reklamebilder
und die Abweichung von dem genehmigten Texte oder von dem genehmigten Bilde
wird mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haftstrase bis zu 14 Tagen bestraft.
Greiz, den 7. Junnar 1916.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Meding.