Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1918. (67)

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§ 7. 
Die Gewerbeaussichtsbeamten können auf Antrag unter dem Vorbehalte. des 
Widerrufs 
a) unbeschadet der Bestimmungen im § 2 für höchstens 20 Tage im Jahre 
eine Ueberschreitung der im 8 1 festgesetzten Arbeitszeit zulassen, wenn 
ein dringendes Bedürfnis dafür nachgewiesen wird, 
b) abweichend von den Bestimmungen der 88 3 bis 6 gestatten, daß während 
der vorgeschriebenen Ruhezeiten und an den Sonn= und Festtagen Ar- 
beiten ausgeführt werden, die notwendig sind 
1. in Nolfällen oder im öffentlichen Interesse, 
2. zur Bewachung von Betriebsanlagen, 
3. zur Ansbesserung von Betriebseinrichtungen, sofern diese ohne er- 
hebliche Störung des Betriebs nicht in der zugelassenen Arbeits- 
zeit vorgenommen werden können, 
D) genehmigen, daß während der Messen, Jahrmärkte und Volksfeste Ge- 
sellen, Gehilfen, Lehrlinge und sonstige Arbeiter über die im § 1 Abs. 1 
vorgesehene Dauer hinaus beschäftigt und abweichend von den Bestim- 
mungen des 8 3 innerhalb der vorgeschriebenen Ruhezeiten sowie an den 
Soun= und Festtagen Arbeiten zum Herstellen von Bäcker= und Kondi- 
torwaren ausgeführt werden. 
Vor der Erteilung einer Genehmigung ist dem Arbeiterausschuß oder, wenn 
kein Ausschuß besteht, der Arbeiterschaft des Betriebs Gelegenheit zu geben. sich 
zu dem Antrag zu äußern. 
Der Bescheid ist schriftlich zu erteilen. Er kann an Bedingungen geknüpft 
werden. Eine Abschrift des Bescheids ist in den Betriebsräumen an einer den 
Arbeitern leicht zugänglichen Stelle aufzuhängen. 
z 8. 
Der 8 105b Abs. 1, der 8 105c Abs. 1 Ziffer 1 bis 3, der § 105 Abs. 1 
Ziffer 5, Abs. 2 bis 4, die 88 1050d bis 105j der Gewerbeordnung finden auf die 
gewerblichen Bäckereien und Konditoreien und auf die im § 3 Abs. 2 bezeichneten 
Arbeiten keine Anwendung; für die im §8 4 bezeichneten Anlagen bewendet es bei 
den Bestimmungen der §§ 105 b bis 105 i der Gewerbeordnung. 
809. 
Auf den Gewerbebetrieb der Bäckereien und Konditoreien finden im übrigen 
die Vorschristen der Gewerbcordnung insoweit Anwendung, als nicht in diesem Ge- 
setze besondere Bestimmungen getroffen 3n 
81 
Zu den gewerblichen Bäckereien 8 Konditoreien im Sinne der vorstehen- 
den Bestimmungen gehören auch Bäckereien und Konditoreien von Konsum= und 
anderen Vereinen. 
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