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37. Gemeinschaftsnotgesetz
vom 21. Dezember 1918,
betr. den Zusammenschluß der beiden Freistaaten Reuß
auf dem Gebiete der Gesetgebung, Verwaltung und Rechtspflege.
Zum Zwecke der Durchführung des von den beiderseitigen Landes-, Arbeiter-
und Soldatenräten einstimmig genehmigten Zusammenschlusses der beiden Freistaaten
Neuß auf dem Gebiete der Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtspflege wird fol-
geudes Gemeinschaftsnotgesetz gleichlautend für beide Freistaaten erlassen.
Abschnitt l.
1. Ein gemeinkaner. Arbeiter= und Soldatenrat als Träger der höchsten
Gewalt wird eingerichtet. Er besteht aus 24 Mitgliedern, von welchen je durch
den zuständigen Arbeiter= und Soldatenrat 10 aus Reuß d. L, 14 aus rrm L.
hewählt werden. Dieser gemeinsame Rat tagt abwechselnd in Greiz und Gera
Die Mitglieder erhalten Tagegelder und Reisekosten nach näherer Festsetzung des
gemeinsamen Rats.
2. Als Vollzugsausschuß wird ein gemeinsamer Staatsrat für beide Staa-
ten eingesetzt. Er besteht aus höchstens 9 Mitgliedern, nämlich aus höchstens 7
Mitgliedern als Minister ohne Portefenille (3 aus Reuß ä. L., 4 aus Reuß i. L,
ferner aus dem ersten Mitglied und dem zweiten Mitglied der gemeinsamen Lan-
desregierung als Arbeitsminister.
Die Mitglieder des Staatsrates erhalten, soweit sie nicht als Staats= oder
Kommunalbeamte angestellt sind, eine vom gemeinsamen Arbeiter= und Soldatenrat
festzusetzende monatliche Aufwandsentschädigung, sowie bei Reisen Tagegelder und
Reisekosten nach näherer Festsetzung.
3. Es wird eine gemeinsame Landesregierung mit dem Sit in Gera ge-
bildet. Sie besteht aus zwei Mitgliedern, sowie den erforderlichen vortragenden
Räten, Hilfsarbeitern und Beamten. Das erste Mitglied wird vom Arbeiter= und
Soldatenrat Gera, das zweite vom Arbeiter= und Soldatenrat Greiz ernannt.
4. Die gemeinsame Landesregierung der beiden Freistaaten Reuß zerfällt
in folgende Abteilungen.
I. Gemeinsames:
a) Neußeres (Sitz Gera).
b) Justiz (Sitz Greiz) unter Leitung des zweiten Mitgliedes.
c) Inneres (Bearbeitung der * Verordnungen, Allgemeine
Dienstweisungen) (Sit
d) Schulsachen (für 4 .¾7 und höhere Schulen), (Sitz Gera.)