52 Abschnitt IV. Wohnungsgeldzuschüsse.
Anlage.
" —
Tarif.
Jahresbetrag des Wohnungs- Pernsions-
geldzuschusses in den Orten der fähiger
Servisklasse Ourch-
KKlnm schnittssatz
Bezeichnung der Beamten
—““
I. Beamte der 1. Rangklasse 2000600200 960 00 1312
II. Beamte der 2. und 3. Rangklasse 1600 1200|9600 800 720 1056
III. Beamte der 4. und 5. Rangklasse12200|] 880 7200640 60 800
IV. Beamte, welche zwischen den Be-
amten der 5. Rangklasse und den
Subalternen der Provinzialbehör-
den rangieren, Subalternbeamte
2. Klasse bei den Zentralbehörden,
Subalternbeamte bei den Provin- .
zial- und Lokalbehörden 720 580 480 400 290 494
V. Anterbeamte . . ..... . .... 480 3600290020 150 300
.
Anmerkungen. 1. Die zu dem Wohnungsgeldzuschuß-Gesetz ergangenen ministeriellen
Ausführungsbestimmungen vom 16. Mai und 7. Juni, 24. November und 30. Dezbr. 1873.
25. April und 26. Juni 1874, 1. November 1881 und 4. September 1866 sind abgedruckt im
Min. Bl. f. d. i. V. 1873 S. 167 und 207, 1874 S.S. 7, 48, 121 und 198, 1881 S. 228 und 1886
S. 198.
2. Der § 1 des Gesetzes vom 12. Mai 1873 berechtigt jeden unmittelbaren
Staatsbeamten, welcher eine etatsmähige Stelle bekleidet und seine Besoldung aus der
Staatskasse erhält, zum Bezuge des Wohnungsgeld-Zuschusses. Hierbei ist hinsichtlich
etwaiger Modifikationen und Bedingungen, unter welchen die Anstellung erfolgt ist, ein Unter-
schied nicht gemacht worden. Bei der Bewilligung des Wohnungsgeld-Zuschusses kommt es
mithin nicht auf die Art der Anstellung, sondern darauf an, daß der betreffende Beamte
überhaupt in einer etatsmähigen, ihn voll beschäftigenden Stelle dauernd angestellt ist, mithin
die Stelle wirklich bekleidet und nicht bloß vorübergehend kommissarisch verwaltet. Es
müssen demnach auch diejenigen Beamten, welche, wie z. B. die Boten, Amtsdiener, Forst-
kassen-Rendanten etc., nach den bestehenden Vorschriften nur auf Kündigung, resp. unter
Vorbehalt des Widerrufs in etatsmäßigen Stellen wirklich angestellt sind, als solche angesehen
werden, welchen der Wohnungsgeld-Zuschuß gesetzmäßig zusteht. — Dagegen sind alle die-
jenigen Beamten von dem Bezuge des Wohnungsgeld-Zuschusses ausgeschlossen, welche etats-
mäbßige Stellen nur vorübergehend resp. kommissarisch verwalten und dafür eine Remuneration,
wenn auch in Höhe der Besoldung der betreffenden Stelle beziehen. Beamte oder Militär-
anwärter etc., welche zunächst .auf Probe“ angenommen werden, um ihre Qualifikation dar-
zulegen, werden in der Regel nur als kommissarische Verwalter der ihnen übertragenen Stellen
angeschen werden können, indem ihnen bei ihrer Berufung die etatsmäbige Anstellung erst
nach Ablauf der Probezeit in Aussicht gestellt zu werden pflegt. Derartige Anwärter haben
während der Probezeit einen Anspruch auf den Bezug des Wohnungsgeld-Znschusses nicht.
Es kommen jedoch auch Fälle vor, in welchen die etatsmähßige Anstellung der Beamten unter
gleichzeitigem Vorbehalt einer Probezeit erfolgt, wie dies z. B. bei Ernennung der Kreis-
kassen-Rendanten üblich ist, um solche Beamten ohne weiteres in andere Stellen versetzen
zu können, wenn sie sich wider Erwarten für die ihnen überwiesenen Stellen nicht hinreichend
dualifiziert zeigen sollten. In solchen Fällen wird jedoch den Beamten die betreffende Stelle
mit allen Kompetenzen wirklich verliehen; es liegt mithin eine Anstellung mit zeitweisem
Vorbehalt des Widerrufs vor, und es findet demnach auch kein Bedenken, den betreffenden
Beamten den Wohnungsgeld-Zuschuß zu gewähren. (Kult. Min. Erl. vom 9. März 1874 —
UI 1109 — 2. Bl. d. U. V. S. 377). '
3.BetrekksderGewährungvonWohnungsgelä—Zus(-hubansuspendierteBeamtesdie
im Abschn. X mitgeteilten Bestimmungen.