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gung zur Abgabe darf nur im Rahmen und unter Beachtung der einschlägigen
polizeilichen Vorschriften erkeilt werden.
B. Klauenvieh.
1. Wer aus den Beständen der Heeresverwaltung unmittelbar oder mittel-
bar Klauenvieh (Rinder, Schafe, Ziegen oder Schweine) erwirbt, hat dem Gemeinde-
vorstand des Bestimmungsorts desselben unverzüglich, spätestens aber inherhalb von
24 Stunden, unter Angabe der Tiergattung und der Zahl der erworbenen Tiere,
Anzeige zu erstatten, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob bei der Abgabe des Viehs
auf das Vorhandensein einer Seuche, eines Seuchenverdachtes oder des Ansteckungs-
verdachts, worüber dem Gemeindevorstand aber Mitteilung zu machen ist, aufmerk-
sam gemacht wird oder nicht.
4.Auf das als seuchenkrank, seuchenverdächtig oder ansteckungsverdächtig
erworbene Klauenvieh finden die Bestimmungen unter A Ziffer 2 und 3 Anwendung.
3. Alles nicht als seuchenkrank, seuchenverdächtig oder ansteckungsverdächtig
erworbene Vieh ist einer 10tägigen polizeilichen Beobachtung zu unterstellen mit
der Maßgabe, daß dasselbe während der Beobachtungsdauer die Ställe, abgesehen
von Notfällen, nicht verlassen, mit anderem Klauenvieh nicht in Berührung kommen
und nicht abgegeben werden darf. Nach Ablauf der 10tägigen polizeilichen Be-
obachtung kann das Vieh abgegeben werden, sofern die Untersuchung seitens des zu-
ständigen beamteten Tierarztes die völlige Seuchenfreiheit des Viehes ergeben hat.
C. Ermittlung der Seuchenausbrüche.
Der Gemeindevorstand hat den zuständigen beamteten Tierarzt von der
Anzeige seitens des Erwerbers des unter A und B aufgeführten Viehs sofort in
Kenntnis zu setzen.
D. Strafbestimmungen.
Zuwiderhandlungen werden nach § 74 ffl des Viehseuchengesetzes vom 26.
Juni 1909 bestraft
F. Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Greiz, den 24. Dezember 1918.
Laudesregierung Neuß ält. Linie.
W. Oberländer. A. Drechsler.