Kap. II.
Die erste theologische Prüfung.
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Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung ist bei der obersten Kirchenbehörde
in der Regel bis zum 31. Jannar desjenigen Jahres einzureichen, in welchem der
Gesuchsteller die Prüfung ablegen will.
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Dem Gesuche um Zulassung zur Prüfung sind beizusügen:
1. Geburts= und Taufzeugnis;
2. ein Nachweis der Staatsangehörigkeit bezw. der Zulassung zum Dienste
in einer der beiden Landeskirchen:
das Reifezeugnis eines deutschen humanistischen Gymnasiums oder ein
gleichwertiges Zeugnis;
die Abgangs- und Sittenzeugnisse der Universitäten, an denen der
Bewerber studiert hat;
ein Lebenslauf, in welchem namentlich genauere Angaben enthalten
sein müssen:
a) über den Stand und den Wohnort der Eltern,
b) über die Schule, auf welcher und die Zeit, innerhalb welcher die
Vorbereitung zur Universität geschehen ist,
ID) über Ort und Dauer der akademischen Studien,
c) darüber, auf welchen Zweig der theologischen Wissenschaft der Ge-
suchsteller etwa besonderen Fleiß verwendet hat und welche speziellen
Sindien er gemacht hat,
##h) wie oft und unter wessen Aufsicht er gepredigt hat;
für den Fall, daß zwischen dem Abgange von der Universität und
dem Gesuche um Zulassung zur ersten Prüfung ein Zeitraum von
mehr als einem halben Jahre liegt, ein Zeugnis Über die Führung
des Gesuchstellers während dieses Zeitraums, welches vom Pfarrer oder
ersten Geistlichen des Ortes, in welchem der Genannte sich aufhält,
auszustellen ist.
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Der ersten Prüfung muß ein 5 dreijähriges Studium der Theo-
logie auf der Universilät vorangehen; von dem dreijährigen Zeitraume sind min-
destens vier Halbjahre dem Studium auf einer deutschen Universität zu widmen.
Die Zeit, in der ein Studierender seiner Militärpflicht genügt hat, wird
auf die vorgeschriebene dreijährige Studienzeit nicht angerechnet.
Wenn der Gesuchsteller ohne Nachweis der Reise im Hebräischen in das