Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1918. (67)

Kap. II. 
Die erste theologische Prüfung. 
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Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung ist bei der obersten Kirchenbehörde 
in der Regel bis zum 31. Jannar desjenigen Jahres einzureichen, in welchem der 
Gesuchsteller die Prüfung ablegen will. 
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Dem Gesuche um Zulassung zur Prüfung sind beizusügen: 
1. Geburts= und Taufzeugnis; 
2. ein Nachweis der Staatsangehörigkeit bezw. der Zulassung zum Dienste 
in einer der beiden Landeskirchen: 
das Reifezeugnis eines deutschen humanistischen Gymnasiums oder ein 
gleichwertiges Zeugnis; 
die Abgangs- und Sittenzeugnisse der Universitäten, an denen der 
Bewerber studiert hat; 
ein Lebenslauf, in welchem namentlich genauere Angaben enthalten 
sein müssen: 
a) über den Stand und den Wohnort der Eltern, 
b) über die Schule, auf welcher und die Zeit, innerhalb welcher die 
Vorbereitung zur Universität geschehen ist, 
ID) über Ort und Dauer der akademischen Studien, 
c) darüber, auf welchen Zweig der theologischen Wissenschaft der Ge- 
suchsteller etwa besonderen Fleiß verwendet hat und welche speziellen 
Sindien er gemacht hat, 
##h) wie oft und unter wessen Aufsicht er gepredigt hat; 
für den Fall, daß zwischen dem Abgange von der Universität und 
dem Gesuche um Zulassung zur ersten Prüfung ein Zeitraum von 
mehr als einem halben Jahre liegt, ein Zeugnis Über die Führung 
des Gesuchstellers während dieses Zeitraums, welches vom Pfarrer oder 
ersten Geistlichen des Ortes, in welchem der Genannte sich aufhält, 
auszustellen ist. 
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Der ersten Prüfung muß ein 5 dreijähriges Studium der Theo- 
logie auf der Universilät vorangehen; von dem dreijährigen Zeitraume sind min- 
destens vier Halbjahre dem Studium auf einer deutschen Universität zu widmen. 
Die Zeit, in der ein Studierender seiner Militärpflicht genügt hat, wird 
auf die vorgeschriebene dreijährige Studienzeit nicht angerechnet. 
Wenn der Gesuchsteller ohne Nachweis der Reise im Hebräischen in das
	        
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