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Koͤniglich-Wuͤrttembergisches
Staats- und Regierungs-Blatt.
Samstag, 16. Febr.
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Konigl. Verordnung, die Aufnahme der Rechts-Candldaten zu Advokaten bem.
De Se. Kduigl. Majestét durch ein allerhbchstes Reseript vom :. Febr. zu vererdnen
geruht haben, daß kein Rechts Candlidat känftigbin vor Zurücklegung des fünf und
zwanzigsten Jahre zum Adookaten aufgenommen werden soll; so wird dlese allerhdchste Bestimmung
hiedurch allgemein bekannt gemacht.
Decrei des Kön. Ober-Consistoriums, die Schul-Incipienten betr.
De in den Bittschriften der Schul-Incipienten, welche sich um Aufnahme in das
Eßlinger Schullehrer Seminar gemeldet, und zugleich um eine jährliche allergnädigste Unterstützung
gedeten hoben, die in der neuesten GeneralVerordnung (Staats= und Reg. Blatt
Nr.. 16.) vocgeschriebene Erfordernisse nicht mit der ndihigen Bestimmtheit und Zuverläßigkeit
annegeben sind, auch es nothwendig ist, in Zeiten zu wifsen, wie olele Schul-Incipienten
sowehl an Georgie d. J. ols in den künftlgen Eintritts Terminen in eine dffentliche
oder Privat-Bildungsanstalt aufgenommen zu werden wünschen; so wird hlemit sämtlichen
evangelischen Dekanen des Kbnigreichs folgendes zur künftigen genauen Nachachtung
zu erkennen gegeben:
:„) Diejenige Schul-Incipienten, welche wegen Mittellosigkeit um eine Unterstützung
bitten, haben ein von den Ortsvorstehern ausgestelltes und von dem Oberamt verificirtes
Artestat# worin lhre und ihrer Eltern Verigens Umstände genau angegeben sind, mit ihren
Birtschriften elinzusenden; es ist daber in Seiieung auf diejenige Gesuche, welche bereite
eingekommen sind, das Erforderliche nachzutragen, indem widrigenfalls auf dleselbe
keine Rücksicht genommen werden wird.