Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

Nro.  8.  181  1.  59
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches

Staats-  und  Regierungs-Blatt.

 

Samstag,  16.  Febr.

 

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Konigl.  Verordnung,  die  Aufnahme  der  Rechts-Candldaten  zu  Advokaten  bem.

De  Se.  Kduigl.  Majestét  durch  ein  allerhbchstes  Reseript  vom  :.  Febr.  zu  vererdnen
  geruht  haben,  daß  kein  Rechts  Candlidat  känftigbin  vor  Zurücklegung  des  fünf  und
zwanzigsten  Jahre  zum  Adookaten  aufgenommen  werden  soll;  so  wird  dlese  allerhdchste  Bestimmung
  hiedurch  allgemein  bekannt  gemacht.

Decrei  des  Kön.  Ober-Consistoriums,  die  Schul-Incipienten  betr.

De  in  den  Bittschriften  der  Schul-Incipienten,  welche  sich  um  Aufnahme  in  das
Eßlinger  Schullehrer  Seminar  gemeldet,  und  zugleich  um  eine  jährliche  allergnädigste  Unterstützung
  gedeten  hoben,  die  in  der  neuesten  GeneralVerordnung  (Staats=  und  Reg.  Blatt
Nr..  16.)  vocgeschriebene  Erfordernisse  nicht  mit  der  ndihigen  Bestimmtheit  und  Zuverläßigkeit
  annegeben  sind,  auch  es  nothwendig  ist,  in  Zeiten  zu  wifsen,  wie  olele  Schul-Incipienten
  sowehl  an  Georgie  d.  J.  ols  in  den  künftlgen  Eintritts  Terminen  in  eine  dffentliche
  oder  Privat-Bildungsanstalt  aufgenommen  zu  werden  wünschen;  so  wird  hlemit  sämtlichen
  evangelischen  Dekanen  des  Kbnigreichs  folgendes  zur  künftigen  genauen  Nachachtung
zu  erkennen  gegeben:

:„)  Diejenige  Schul-Incipienten,  welche  wegen  Mittellosigkeit  um  eine  Unterstützung
bitten,  haben  ein  von  den  Ortsvorstehern  ausgestelltes  und  von  dem  Oberamt  verificirtes
Artestat#  worin  lhre  und  ihrer  Eltern  Verigens  Umstände  genau  angegeben  sind,  mit  ihren
  Birtschriften  elinzusenden;  es  ist  daber  in  Seiieung  auf  diejenige  Gesuche,  welche  bereite
  eingekommen  sind,  das  Erforderliche  nachzutragen,  indem  widrigenfalls  auf  dleselbe
keine  Rücksicht  genommen  werden  wird.