Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

a) durch Grundstuͤcke an Feldern, Wiesen, Gäreen, Holzungen ober Häuseen; durch Leß- 
rere jedoch nur dann, wenn sie gegen Feuergesahr in einer Anstalt versichert sind, 
gegen welche Fürstlicher Regierung kein Bedenken belgeße; 
b) durch Börgschafe, insofern der Bürge mit liegenden Gründen angesessen und Hypo- 
chek zu bestellen oder sichere Dokumente mit eventueller Cession einzusehen, im Srandeist; 
e) durch Verpfändung und eventuelle Cession von Königl. Preuhischen und Königl. Säch 
sischen Staatsschuldscheinen,, durch Herzogl. Sachsen-Altenburgische Landesbankschelne 
und durch andere Staatspopiere, gegen deren Annahme Fürstlicher Regierung kein 
Bedenken beigeht; 
h durch Wechsel, die von lichern Handlungsßäusern akjeptirt Knd. 
Ausnahmsweise, mit specieller Bewilligung Fürstlicher Regierung, kann die Sicherheit 
auch bestelle werden, 
ach) durch Verpfändung von Waaren — bel der Branneweinsteuer durch Brannwwein, 
wobei# jedoch amelicher Verschluß in einer ösfentlichen Niederlage oder der amrtliche 
Mitverschluß in einem abgesonderten Lokale des Kredictempfängers eintritt, und wobel 
dieser Letztere sich jedergeit und allenthalben den von der Steuerbehörde anzuordnenden 
Konerele-Mahregeln zu fügen har. 
5. 9. 
Der Werth der zur Sicherheit angebotenen Orundstücke wird in der Regel nach dem setz 
ten Kaufspreise beurtheill. Ausnahmsweise kann sür den Werth von Häuseen diejenige 
Summe, für welche dieselben in einer soliden Assekuranzanstalt versichert sind, als Norm 
angenommen werden. 
Es bedarf bei der Bestellung von Sicherbeie durch Grundstücke der Angelobung und 
Ausfertigung förmlichen Konsenses nicht; es genüget vielmehr, wenn der Besther derselben 
der Landessteuerkasse ein Unterpfand an seinen Immobilien durch eine schristliche Urkunde 
oder zu Protokoll auf den Betrag der zu kreditirenden Summe zugesteher, die Behörde die 
Hovothek in den Grundbüchern vormerker und eine Abschrife des Prokokolls, sowie der er- 
solgten Annokation dem Steueramte zustellt. 
An Gebühren darf für diese Verhandlung mehr nicht, als 12 ggr. oder 15 fr. ge- 
sordert werden. 
Eine solchergestalt zugestandene und annokicte Hypothek geniehet dieselben Rechle, als 
wenn sörmlicher Konsens erthellt worden wére. Es finden auf die kreditirte Summe und 
die vorgemerkte Hypothek alle Bestimmungen der Verordnung vom 17. September 1834 
Anwendung. 
Weim die Sicherheic durch Verpfändung eines gegen Feuersgefahr versicherten Hauses 
bestelle wird, so ist die Polige bei dem betressenden Steueramte niederzulegen und der Haus- 
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