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Gemeindeordnung
für das Fürstenthum RNeuß Jüngerer Linie.
Erster Abschnitt.
Allgemeine Grundsätze.
Art. 1.
Die ganze Bevoͤlkerung des Staates zerfälle in Ortsgemeinden, das ganze Staaksge-
biek in Gemelndebezirke.
Art. 2.
Eine Ortsgemeinde umfaßt dle Gesammtheit der Gemeindeangehoͤrigen. Jeder Staats -
angehoͤrige muß einer Gemeinde des Staates angehoͤren.
Ausgenommen hlervon sind nur der Landesfuͤrst und dle Glieder seines Hauses.
Staatsangehoͤrige, welche einem Gemeindeverbande noch nicht angehoͤren, werden mit
derjenigen Gemeinde vereinigt, welcher der Ort oder Gutsbezirk, wo sie bisher ihr Hei-
mathereche hatken, zugehört, bezüglich zugeschlagen wird. (Art. J.)
Haben sie ihr Heimathsreche in Grundbesshungen, welche nach dem solgenden Arcikel
von der Einverleibung in elnen Gemelndebeztrk ausgenommen blelben, so werden sie zu der
jenen zunächst llegenden Gemeinde gewlesen. Den in Begzug auf sie bercits begründeren Un-
terstühungsansprüchen solz von den bekheiligten Kassen auch serner genügt werden.
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Ein Gemeinbebezirk umfaßt das ganze innerhalb eines Ortes oder dessen Flurmarkung
oder innerbalb der elwa zu einem Gemeindebezirke vereinigten mehreren Octe und Fluren
selegene Geblec.
Jedes Grundstück im S-taatsgebiece muß einem Gemeindebezirke angehören.
Ausgenommen hiervon sind nur:
4) diejenigen Grundbesihngen, welche der unmittelbaren Benutung des Landessürsten über-
wlesen sind, 3. B. die Schlösser des regierenden Hauses mit den dazu gebörigen
Gaͤrten und Anlagen;
2) Waldungen von groͤßerem Umfange, welche, ohne schon einem Gemeindebezirke einver-
lelbe zu sein, weder zu Guts-Compleren gehren, noch mie Grundstücken eines Ge-
meindebrzirkes im Gemenge liegen.