Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

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aufgestellt. Dieselben s ndallmhklschsubeklchtlgenaadqaunemöffenkllchbekcnntsumas 
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ger gegen die Richtigkeir der Listen mündlich oder schriftlich bei dem Gemeindevorstande Ein- 
wendung erbeben, über deren Tristigkeit der Gemeinderath bis zum 20. Oktober zu eneschei- 
den hat. Innerbolb sehn Tagen nach der Mittheilung der Entscheidung ist eine Berufung 
an die Regierung zulässig, welche bis spätestens zum 15. November endsuͤltig entscheidet. 
Art. 75. 
Die Wahlen zur regelmäßigen Ergönjung des Gemeindera#hes finden jährlich vom 15. 
bis 30. November Statt. Zum Erfsatze außergewöhnlich ausgeschledener Mirglieder sind 
auf Weranlassung des Gemeindevorstandes oder des Gemeinderathes auher der Ocbnung Wab- 
len vorzunehmen. Im Falle auf diese Weise ein iertheil der Mitglieder oder mehr aus- 
scheiden, muß eine Ergänzungswabl sofort von dem Gemeindevorstande angcordner werden. 
Die Ergänjungswahlen sind nur auf den Rest derjenigen drei Jahre gülllg, auf welche der 
Ausgeschiedene gewählt war. 
Art. 76. 
Der Gemeindevorskand har den Wahlcermin acht Toge vorber durch fsemtliche Bekannte 
konnemachung in der ortsnblichen Weise zur allgemeinen Kennmiß zu bringen. Die Vor- 
ladung der Wahlberechtigeen ersolge in gleicher Weise, wie zu jeder Gemelndeversammlung 
(Act 58). Der Gememdevorstand bestmme die Stunde des Beginnens und des Schlusses 
der Wahlhondlung. 
Wo eine besondere Bestimmung nichr getroffen #n. gile als Regel, daß die Wahlhand- 
lung on dem angesehten Tage Vormictags in den Stunden von 8 bis 12 Uhr und Nach- 
mitkogs von 2 bis 5 Uhr vorgenommen wird. 
Art. 77 
Won dem Ermessen des Gemeindevorstandes hängt es al, die Wähler nach Abtheilun- 
gen (Act. 59) vorladen zu lassen. 
Art. 78. 
Zu den Wablvecsammkungen Haben nur die Wahlberechrigten Zureit. Der Gemein. 
bevorstand, bejlüglich Bürgermeister, führe in solchen den Verstz und handhabt die 
Ordnung. 
Derselbe wähle aus der Wahlversammlung unter deren Genehmiqung zwei bis (cchs 
Mleglieder, welche mit ihm den Wahlvorstand bilden, ihn im Wahlgeschäfte umerstützen und 
koneroliren. 
Art. 70. 
Der Gemelndevorstand eröffnet zu der ongesetzten Stunde bie Wahlversammlung, ver- 
kuͤndigt den Zweck derselben, bemerkt, wie viele Mitglieder des Gemeinderathes zu wählen 
stud, bebt die einschlogenden gesetzlichen Bestimmungen hervor und fordert die erschienenen,
	        
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