Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

K 13. 
Es blelbe Farstlicher Regierung vorbehalten, in besonderen Fällen, derem nähere Um- 
stönde ihr auseloander zu sehen sind, auch ohne völlige Sicherheit im Sinne der bisherigen 
Bestimmungen elnen ausierordemlichen Kredle zu bewilligen. 
Die Dauer desselben ist zwar von ihr nach den Verhättnissen zu bestimmen; er konn 
jedoch nie über das Kredikjahr hinaus ertheilc werden und bleibt auch innnerhalb dieses 
Zeitraums immer widerruflich. 
. 14. 
Wenn auf die Brannwelnsteuer ein Kredlt gegen unrerpsändliche Einsetung von Brannt- 
wein nachgesuche wird, (§. 8. e.) §o rrite dieser erst dann in Güleigkeit, wenn der verpfändete 
Vorrath in einem besonderen Keller oder sonst cauglichen Raume, welche der Kreditsuchende 
anzuwelsen har, ohne Vermischung mit anderen Vorräthen ausgelagere, dem Steuerbeamten 
des Bezlrks vorgezeigek, von diesem der Alkoholstärke nach sür richtig besunden und nacher- 
solgter Bezelchnung der Fässer unter sicheren Mittverschluß gesect worden ist. 
Auch muß sich der Brennerei- Inhaber Hinsichtlich des verpsändeten Branupveins den 
weiter anzuordnenden Komtrolemgastregeln, namenrlich einer jeweiligen Revisten des Lagers 
unkerwerken, der revidfrende Beamte aber hot stets darauf zu sehen, daß der Vorrath mie 
verskeuertem Branneweln gehörlg nochgesüclle werde. 
Uebrigens wird da, wo die Sicherheice für die kreditirte Steuer mie Branntwein in 
der vorbemerkten Maasse bestellt worden ist, insosern die unter Mitverschlun der Steunerbe, 
börde gelegte Menge wenigstens 50 Eimer beträgt, der sonst als allgemeine Bedingung der 
Kredirbewilligung G. 3.) ersorderliche Lagerbestand von 50 Eimern nicht besenders in An- 
spruch genommen. 
8. 15. 
Es ist nicht nothwendig, daß der Kredit der Branntwelnsteuer gleich beim Ansang 
des Kreditiahres, oder dahß gleich der Kredit von einer bestimmten Hoͤhe auf das Kredit- 
jahr im Voraus nachgesucht und Sicherheit dafür bestellt werde. 
Es steher vlelmehr dem Brennereiinhaber für die Jauer der sechs Wintermenate frei, 
sich zu erklären, wie viel er auf die süc jeden Monar schuldige Steuer gestunder zu seben 
wünsche; er bar aber dann die zu stellende Sicherheit wegen des hiernach für jeden Monat 
zusätzlich bewilliglen Kredits lngstens bis zum Ablause desselben Monats verhältnihmähig 
zu verstärken. 
8. 16. 
Wenn Ausnahmsweise ohne vollstaͤndige Sicherheitsleistung Kredit wegen der Brannt- 
weinsteuer ertheist worden ist, (6. 13.) #o hat der Brennereiinhaber wenigstens eine der 
Kredlesumme von drei Thaler drel Groschen Preuß. Cour. für den Eimer — dieler zu 60 
Preußlschen Quart gerechnet — entsprechende Cimersahl Brann#wein von wenisstens 30
	        
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