Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

Prezent Alkoholstärte nach Tralles, jedoch niemals unter 50 Eimern zu balten, und es kann 
von der Steuerbehörde von Zeit zu Zeit durch Reolston des Lagers Ueberzeugung genommen 
werden, daß dieser Bestand wirklich vorhanden sei. Für das Fehlende ist der Steuerbetrag 
binnen 4 Wochen zu erlegen. 
. 17. 
Wenn Seeuerkredit überhaupt, namenclich rücksichtlich der Eingangs= oder Ausgleich- 
ungsabgoben ertheile ist, so sind die Waaren, von welchen dergleichen Abgaben zu enerichlen 
sind, ganz nach den allgemeinen gesehlichen Vorschristen ebenso abzufertigen, als wenn die 
Abgaben sogleich baar erlegt worden wären. 
Die Waare trick, als vollig versteuert, in den freien Verkehr, nur mie dem Unterschiede, 
daß über den Seeuerbeccag nicht quittirt wird. 
Der Kreditnehmer har dagegen der Steuerbehörde neben der Deklaration zur Ver- 
steuerung über diejenigen Waaren, süc welche die Gesälle kreditirt werden sollen, ein schrift- 
liches Anerkenn#miß dacüber: 
daß ihm die Waarenpost, der Kollizahl, Gatlung und Menge nach, ohne Gefälle- 
Erlegung verabsolgt worden sei, 
zu übergeben, welche die Sreuerbehörde als Beleg des Kredltregisters aufzubewahren hat. 
Nor Einreichung dieses Anerkenntnisses wird die Waare nicht verabsolgt. 
Werden Abschlagszablungen geleister, so erhält der Zahlende so viele, unter dem Dacum 
der Einjahlung aquirkirte Anerkenntniße zurück, als die Einzahlung beträget. 
Läßr sich die Einzablung dadurch niche gerade ausgleichen, so wird der Ueberschuß aus 
einem der zurückbleibenden Anerkennrnisse ols Abschlagsgsahlung von der Steuerbehörde no- 
tirk, und der Einzahler muß diese Vormerkung mit unterzelchnen. Mit Ablauf der Krr- 
ditperteden müssen alle weiteren Anerkenumisse ausgelöser werden. 
. 13. 
Wenn der mit dem letzten September jedes Jahres zu sormirende Abschluß jedes Kre- 
ditregisiers (§. 4.) erfolgt ist, #6o muß der darnach sich ergebende Betrag der gestundeten 
Steuer baor erleget werden, wobei, so viel die Branntweinsteuer betriffc, der elwa noch vor- 
bandene Lagerbestand nicht berückücchtiger werden kann. 
Bleibt die Zahlung zurück, so wird das bestellte Unterpfand sofort realisiet. 
Es wird daher, wenn Grundskücke zum Unterpsande eingeseht sind, deren Subhastarion 
bei dem Richter der gelegenen Sache eingeleicet, ohne dah es einer vorgängigen Klage, Er- 
eheilung eines Bescheids oder der Anberaumung eines Liquidikonstitutions= und Erecutions= 
rermins bedarf. 
Sind Staatspapiere zur Sicherheir niedergeleget und eventuell abgerrelen, so tritk die 
Cession unbedinge in Keaft, und der Verkauf der Papiere erfolget ohne Verzug, wobei der
	        
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