Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

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ner Flur so ost und an den Plätzen sich einzufinden, wann und wohin sie von den 
Geemetern verlangt werden. 
Enddecken sie Frevel an den gesebten Grenzzeichen, während die geometrische Aufnohme 
der Flur noch im Gange ist, so Haben sie solches, und wenn sie es mit Sicherheit 
vecmögen auch den Freoler zunächst dem Geometer anzuzeigen, welchem dann die 
wei#teren Mahßnahmen obliegen. 
Nach beendigter Flurvermessung resp. Croqusrung haben die Feldgeschworenen 
die Verpflichung, über Erhaltung der Grenjen die genaueste Aussicht zu fübren, je- 
de zu ibrer Kenn#niß kommende Verrückung oder Verlehzung der Grenzzeichen aber 
sosort bei ibrer Gerichisbehörde behuss deren Regulirung zur Anzelge zu bringen und 
nur für den Fall, daß der frühere Standore etwa herausgerissener Grenzzeichen noch 
unzweiselhaft erkennbar ist, dleselben ohne Welteres und unker Zugiehung der beider- 
seitigen Besiter selbst wieder eingusetzen. 
Bel später nöthig werdenden Besteuerungen, 3. B. von neu errchteten Hofrai#hen 
oder bei Ausschlagungen von Steuern, welche in Folge von Diemembratkonen nörhig 
werden und dergl., haben die Feldgeschworenen auf Erfordern alle von ihnen verlangee 
Auskunse nach Pflicht und Gewissen zu ertheilen. 
7) Ebeuso haben ste auf die Grenzen der Wege, Tristen, Klrchen= Pfarrel. Schul= und 
Gemeindebesizungen 2c. eln wachsames Auge zu balcen, um jede Unregelmähigkeic so- 
sort bei der zuständigen Behörde zur Anzeige zu bringen, auch alljährlich zwei Male, 
in den ersten Tagen der Monale April und O ktober, die Flur zu begehen, alle 
vorgedachten Umstände genau zu untersuchen, auch etwalge Veränderungen der Kultur. 
arten genau auszuzeichnen und über den Befund an lre Gerichtsbehörde zu be- 
richten. 
ODiese Berlchte müssen bel elner Ordnungsstrafe von Einem Thaler zur Gemein. 
bekasse längstens den 14. April und 14. Oktober jeden Jahres erstactet werden, selbst 
auch dann, wenn Unregelmäßlgkeiten oder Weränderungen Lch uscht vorgesunden ha- 
ben, In welchem Falle es nur einer einfochen Anzelge bedarf. 
8) Wegen erwa zu branspruchender Vergütung für alle diese Leistungen haben bie Feld- 
geschworenen sich mic ihren Gemeinden zu vereinbaren.
	        
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