Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

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nahme asler Partei· und Privatsachen, sie moͤgen einjelne Personen, Korporatio- 
nen oder Gemeinden betreffen; 
3) der Korrespondenz des Londkags als solchen, die unter dessen Siegel und unter 
Konccasignatur des Landlagsvorstands ergeßt, ingleichen der Korrespendens der Land- 
kagemitglieder als solchen in Landtagsangelegenheiten unter sch und mit Fürfslli- 
cher Staasregierung von Zeit der Einberusung bis zum Schluß des betreffenden 
Landtags. 
Als solche porcofrele Korrespondenz wird nur diesenige behandelt, welche ne- 
ben dem Siegel und der Kontrasgnatur des Absenders die Beseichnung „Land- 
ragsangelegenbeiten“ trägt; 
4) der Korrespondenz in elgenellchen, von der kompetencen Behörde als solche bezeich. 
neten Armensachen. 
b. Auf den Fahrposten 
I. Iim gonzen Fürstlich Thurn= und Toxle'schen Postverwallungsumsanze bis zum Vetrae 
von 150 Thaier. 
den Effekten, Akten und Geldsendungen, von welchen das Porto außerdem der Hof- 
oder Staatskasse zur Last sallen würde, und welche an 
u. das Fürstliche Ministerlum oder von diesem bierzu beauftragte Behörden; 
b. die Fürstliche Hos, und Kammerverwalkung elmtreffen oder von derselben hier ab. 
gesendet werden, " 
bie zum Gewicht von 18 Pfund und bel Geldsendungen bis zum Betrag von 500 
Thaler 
Bel seankirt abzusendenden Gegenständen muß, außer dem firstlichen oder 
omtlichen Siegel, noch die aufgebende Person oder Sielle auf der Adresse be- 
merke werden. 
ic. ꝛc. 2•c. 
II. auf den Fabrposten innerbalb der Fuͤrstl. Reußischen Gesammtlande alterer und juͤnge- 
rer Linie einschließlich der Transttroute durch den Großherzoglich Sachsen-Weimarischen 
Neustädter Kreis: 
1) den herrschaftlichen Akten-Packeten und Geldlendungen, auch hinlichtlich der Sen- 
dungen des Fürftlichen Oberappellatlonsgerichts zu Jena unter den vorstehend bei 
a. I. 1. angegebenen Meschränkungen. Die mit ein und derselben Pest und
	        
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