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4) Rels und zwar
a. geschäleer dem Elugangsjolle von 1 Thlir. — Sgr. (sür den Zenener Beut-
b. ungeschälter - -—-20- togewicht,
unterllegt und
2) Baumöl in Fässern eingehend, wenn bel der Abfertigung auf den Zentner cin Pfund
Terventinöl zugesebt worden, vom Eingangspoll feel bleibe, bei der Aussuhr dagegen
einem Ausgangszoll von — 5 Sgr. — sür den Zeniner unterworsen ist. —
Cs werden daher diese Abänderungen, welche mit dem 1. August ds. Is. in Wirk-
samkeit treten, hiermic zur allgemeinen Kenneniß gebracht.
Gero, am 13. Juni 1851.
Fürstlich Reuß-Plauisches Ministerium.
von Bretschneider.
Sc##ck.
4) Verordnung wegen Abänderung des Vereins. Zolltarifs.
Die Regserungen der zum Zellvercine gehörenden Staaten sind übereingekommen, den
für die Jahre 1846, 1847 und 1818 erlassenen Zollkaris und die denselben ergänzenden
Erlosse, welche in Gemäßßele der Verordnung vom 8. November 1848 bis auf Weiteres
in Krast blelben, ln einzelnen Bestimmungen abjnändern und weiter zu ergänzen.
Demzufelge wird hierdurch mit Verbehalt der nachrcäglich einzuholenden Zustimmung
der Landesvertretung bestimme, daß solgende Abänderungen und Zusähe zu diesem Torise,
wescher mit den srit der Publicarion desselben ergangnen Verordnungen im Uebrigen lu
Krast bleibt, vom 1. Oktober 185 1 an, gleichsalls bis auf Weiceres, In Wieksamkeit
crelen sollen:
Crste Abtheilung des Tarifes.
Den Gegenständen, welche keiner Abgabe unterworsen sink, treten solgende, bis-
ber in dem Tarise nicht namemlih- ausgeführeen Arcikel binju:
Eisenrostwasser, Moos, Erdnüsse (Erdpiltazien), Kupserasche, Sereusaub und
leie.
Außerdem werden folgende dermalen in der zweiten Abtheilung des Tariss slehenden
Artikel der ersten Abtheulung zugewlesen, milhin von jeder Abgabe befrelet: