Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

eigten, wenn die Wollmacht auedrückllch auf den Empfang des Erkenntnistes gerichter (#, 
im Wege dee gerlchellchen Insinnakion zugustellen. 
. 27. 
In von einer der Partelen auf elne mändliche Verbandlung vor versammeltem Gerlchte 
anselragen worden, so ersolge die Enrscheldung in einer nichr öffemlichen Sitzung, auf den 
sberlftlichen Vortrag zweler vom Worsihenden ernannten Referenten. Bei Werfägung der 
Beweisaufnahme (4. 23.) darf nur auf solche Beweleminel Röcksicht genommen werden, 
welche bereits in den eingereichten Schristlätzen angegeben sind. Nach beendigeer Beweis- 
aufnahme ist den Parteien, under Ml#heilung der Verhandlungen, noch eine Frist von vier- 
zehn Tagen bis zu sechs Wochen zur Einreichung ihrer rechtlichen Ausführung zu gestarten; 
wer diese Frist versäume, von dem wird angenommen, dah er nichts weiter anzuführen habe. 
Die Aussereigungen der Erkenn##lsse werden den Parteien Stait der Publikation nach 
Vorschrist des 9. 20. zugestellt. 
+. 28. 
Die in vorstebeden Paragraphen angedrphren Rechesnachrhrile creren ein, ohne daß es 
bieserhafb elner vorgängigen Bekann#machung on die bethelllgte Parcel oder demnächst eines 
besondern Amrages der Gegenpartei bedarf. 
g. 29. 
Die Parteien sind verpflichtet, diejenigen Schriften, von denen der Gegenpartei Mitthei- 
lung gemacht werdrn muß, in der da#u ersorderlichen Anzahl von Exemploren einzureichen. 
6. 30. 
Gegen Erkenmnisse des Schiedsgerichts finder, außer dem Falle des 6. 7, ein Rechts, 
mittel und namentlich ouch die Restitution wegen neu ausgesundener Urkunden nicht Statt; 
dagegen bleibt den Parteien unbenommen, die Austellung der Nichtigkeitsklage in den im 
6. 2, No. 1., ., und 5., Tit. 16., Th. I. der allgemeinen Gerichtsordnung sür die Kö- 
niglich Preußischen Staaten bezeichneten Fällen: 
") einer auf Grund einer salschen Urkunde oder eines salschen Zeugnisses erfolgeen Ent- 
scheidung; 
1) cines Mangels der vorschriftemäßigen Vertretung der unter Vormumschaft oder Ku, 
ratel siehenden Personen und. 
e) der mongemoen oder- alschen Wollmacht desjenigen, welcher für eine Partei als deren 
Bevollmächtigter ausgerreten ist. 
Oiese Ktoge ist gleichfalls bei bem Schiedsgerichte onzustellen; die Erxekurion des an. 
gefochtenen Erkenmtnisses wird aber durch dieselbe nicht ausgehoben.
	        
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