Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

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und machen dabei den Gerichten sowie den Fürstlichen Landrathsämtern besonders zur 
Pflicht, den dehfansigen Anträgen bereicwillig zu entsprechen. 
Den Gemeindevorständen bleibe es zu Verelnfachung des Geschästögongs hlerbel über- 
lassen, die betreffenden Aufnahmeakten den Gerichten oder den Fürsllichen Landrathsämtern 
zu diesem Zwecke durch einfaches Mltheilungsdekret vorzulegen, wogegen Sellen der Leß- 
tern die Verhandlung über die ersolgte Eldesabnahme in glelcher Welse entweder im Ori- 
ginal oder in beglaubeer Abschrift an den Gemeindevorstand abzugeben Ist; und machen 
wir die Gemeindebepörden schliehlich in Rücksicht auf mehrsach vorgekommene ordnungewld- 
rige Erfohrungen nur noch darauf ausmerksam, daß Ausländer ulche eher in elnen Gemeln- 
deverband ausgenommen werden können, als ble lönen das Fürstlich Reußische Staaksbürger- 
recht durch uns ertheilt worden ist, daß daber auch In lolchen Fällen die ergangnen Aus- 
nabme-Aklen nach erfolgter ordnungemstzlger Juskrulrung zu dlesem Zwecke jederzese vor- 
erst an uns berschtlich einzusenden sind., bevor dleselben dem Fürfstlichen Landrathsamee be- 
buss der Abnahme des Staatsbürgereldes vorgelege werden. 
Gera, am 5. Dezember 1851. 
Fürstlich Reuß-Plauische Regierung. 
von Bretschneider. ectis 
ick.
	        
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