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und machen dabei den Gerichten sowie den Fürstlichen Landrathsämtern besonders zur
Pflicht, den dehfansigen Anträgen bereicwillig zu entsprechen.
Den Gemeindevorständen bleibe es zu Verelnfachung des Geschästögongs hlerbel über-
lassen, die betreffenden Aufnahmeakten den Gerichten oder den Fürsllichen Landrathsämtern
zu diesem Zwecke durch einfaches Mltheilungsdekret vorzulegen, wogegen Sellen der Leß-
tern die Verhandlung über die ersolgte Eldesabnahme in glelcher Welse entweder im Ori-
ginal oder in beglaubeer Abschrift an den Gemeindevorstand abzugeben Ist; und machen
wir die Gemeindebepörden schliehlich in Rücksicht auf mehrsach vorgekommene ordnungewld-
rige Erfohrungen nur noch darauf ausmerksam, daß Ausländer ulche eher in elnen Gemeln-
deverband ausgenommen werden können, als ble lönen das Fürstlich Reußische Staaksbürger-
recht durch uns ertheilt worden ist, daß daber auch In lolchen Fällen die ergangnen Aus-
nabme-Aklen nach erfolgter ordnungemstzlger Juskrulrung zu dlesem Zwecke jederzese vor-
erst an uns berschtlich einzusenden sind., bevor dleselben dem Fürfstlichen Landrathsamee be-
buss der Abnahme des Staatsbürgereldes vorgelege werden.
Gera, am 5. Dezember 1851.
Fürstlich Reuß-Plauische Regierung.
von Bretschneider. ectis
ick.