Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

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— durch Marken frankirt werden, welche vom 29. I. M. an am Schaller der Post- 
büceau's in folgenden vier Sorten käuflich abgegeben werden. 
%u 1 Silbergroschen auf blaßgrünem Poplee 
1 - . blauem - 
s2 - -kosessroc[)ttn- 
3 gelbem ¾ 
Oiese Marken tragen tie Ueberschrift „Freimarke“, in den Seitenrahmen die 
Inschristen: „Deuisch-Oester.“Postvertin“ und „Thurn und Taxis“ und in 
dem Mittelschilde, im untern Rahmen und in den Medaillons die Werthbezelchnung. 
Mie diesen Marken kann auch dle nach den Deutschen Bundesstaaten, deren Po- 
sten unter Fürstlich Thurn und Toxis'scher Verwaltung stehen, bestlmmte Korresponden) 
frankic werden. 
Die Frankirung durch Marken I#t demmnach gulässig bel allen Bricsen und zur 
Beförderung mit der Brlespost geelgneten Muster- und Kreuzbandsendungen, nach den 
gesammten Staaksgebieten von Oesterrelch und Preußen, sowie nach 
sämmrlichen Deut'schen Bundesstacoten, mit Ausnahme der dem Postvereln 
noch nicht belgerretenen Herzogibümer Lauenburg und Limburg. 
Briese nach den ebengenannten beiden Deutschen Bundesstaaten, sowle nach dem 
Auslande mössen bis auf Weiteres noch durch Baarzahlung franklet werden. 
Gänzlich ungulässig islt die Frankirung durch Marken auherdem: 
a. bei rekommandirten Briefen, 
b. bei Briesen mie Postvorschuh, 
#c. bei Briesen, auf welche Einjablungen gemacht werden, 
d. bel Brlesen mic angegebenem Werehe, wie überhaupt bel allen zur Fahr- 
post ge örigen Päckerei. Werth- und Geldsendungen. 
Die Korrelpondensgarrungen, bel welchen die Frankirung durch Marken gestactet 
il, körnen nach Belieben der Absender bis auf weitere Anordnung auch künftig durch 
Baar jahlung am Schalter frankict werden. 
Im Ucbrigen ercten hinsichellch der Anwendung der Freimarken solgende Bestim- 
mungen ein: 
K. 1. Das Frankiren eines Briess mit Morken ist durch den Absender 
selbst bnlegat zu bewirken, daß auf der Adreßseite des Brieses, IUnks in der 
obern Ecke, eine eder so vlel Marken neben einander besestigt werden, als zur 
Deckung des torlsmäßigen Porko's erforderlich sind. Die Befestigung der Marken 
geschirht durch feste Aufdrücken bersellen auf den Brief nach Auseucheung des auf 
der Rückseike besindlichen Klebstoffs.
	        
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