1. d. M. ab bis auf Weiteres außer Kraft gesetzt worden; wogegen diese Binnenkontrole
und die desfallsigen Gesetzesvorschriften im Bereiche des Koͤnigl. Preull. Regierungebezirks
Potsdam fuͤr den Verkehr mit baumwoslenen und dergl. mit andern Gespinusten gemisch-
ten Stuhlwaaren und Zeugen, sowle fuͤr dle Kurhessischen Hauptlande (mit Ausnah-
me der Kreise Schaumburg und Schmalkalden) fuͤr den Transport des Branntweins
zur Zelt noch ausreche erhalten werden.
era, am J. Februar 1852.
Furstlich Reuß-Plauisches Ministerium.
von Bretschneider.
Schlick.
Im weitern Werfolg unster Verordnung vom 26. Dezbr. 1851, die Aufhebung
der Waoarenkontrole im Blnnenlkande bekr. wird hierdurch zur öffentlichen Kenne-
niß gebracht, doß
in dem Könlgresche Würcemberg die Bllnenkontrole bejüglich felgender Ar-
tikel:
a. baumwollener und dergl. mit anderen Gespinnsten gemischter Stuhlwaaren und
Zeuge,
b. Zucker aller Art,
e. Kafsee,
d. Tabaksfabrikate
vom 1. dleses Monats ab ebenfalls aufgehoben worden ist, und nur fuͤr
a. Wein, (welchem für den dortigen inländischen Verkehr der Obstwein oder Obst.
most gleich zu achten ist), und
b. Brannewein aller Art
belbehalten werden wird.
Hlernächst wird in den Könlglich Hreußischen Krelsen Schleusingen und Ziegen=
rück die Konerole im Blmenlande künfels auch für Brannewein sendungen in Weg-
fall kommen, und erleider daher insowelt unsere Bekanntmachung vom 21. Januar ds. Is.
(suh Nr. III. 3.) eine Abänderung: was in Folge einer neueren Mlubellung des Königl.
Preußischen Flnanzministerlume In Berlin ebenfalls bekanne gemache wird.
Gero, am 144. Februar 1852.
Furstlich Reuß Plaut es Ministerium.
von Bretschneider. etns