Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

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s0 
Strafgesetzbuch. 
Erster Theil. 
Allgemeine Vorschriften über Verbrechen und deren 
Best ranng 
erstee Kap 
Vorschriften über die .. 4 des Gesetzbuches. 
Dle Worschriseen des gegenwärtigen n„ finden Anwendung auf solche Hand- 
lungen und Unterlassungen, welche entweder nach den Worten oder nach dem Sinn selner 
einzelnen Bestimmungen mit Slase bedreh s 
Juländer werden wegen aller im 205 an im Ausland begangenen Verbrechen nach 
den Worschriseen des Gesehbuchs beu 
Nur wenn das im Ausland bepenegene Verbrechen nach den Gesetzen des Auslandes 
mit keiner Strase bedrohr ist, und nicht gegen das Inland, dessen Staatsoberhaupt, dessen 
Behoͤrden oder dessen Angehoͤrige gerichtet war, 14 Straflosigkeit eintreten. 
Art. 
Aussaͤnder, welche ein Verbrechen im Inland begehen, werden gleichfalls nach den 
Vorspien dieses Gesetzbuches beurtheilt. 
Verbrechen, welche sie im Ausland begangen haben, werden von den inländischen Ge- 
richten nur dann untersuche und bestrase, wenn sie gegen das Inland, dessen Staatsoberhaupt, 
dessen Behörden oder gegen einen Juländer gerichket waren. 
Wenn eln Inländer im Ausland, oder ein Ausländer im Inland, eines der in den 
Artt. 96. bis 08., oder gegen eine ausländische Behörde eines der im dritten Kapitel des 
esonoeren Tbrls dieses Gesehbuches gedachten Verbrechen begangen hat, soll die Uncersuchungs- 
e (S#taatsanwaleschaft) zur rechtlichen Versolgung des Verbrechens die Genehmigung 
2rr a einhofen. Untersuchungsschritle, welche keinen Verzug leiden, werden 
dadurch nicht behindert. 
Art. 
Bei Verbrechen von Auslaͤndern, 0tes si ch lm Inland aufhalten, aber nach den 
Grundsaͤßen des Völkerrechts der inländischen Srtaatsregserung nicht unterworsen werden, 
46 die Untersuchungsbehörde (Sraaksanwaltschaft) Bericht an das Justizministerium zu er- 
larten und dessen Verfügung zu erwarten. 
IGweitee Kapitel. 
Von den Strafen. 
Todesstrase. 
Art. 6. 
Die Todesstrase kann nur in den, in gegenwaͤrtigem Gesethe bestimmten Faͤllen erkaunt
	        
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