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Strafgesetzbuch.
Erster Theil.
Allgemeine Vorschriften über Verbrechen und deren
Best ranng
erstee Kap
Vorschriften über die .. 4 des Gesetzbuches.
Dle Worschriseen des gegenwärtigen n„ finden Anwendung auf solche Hand-
lungen und Unterlassungen, welche entweder nach den Worten oder nach dem Sinn selner
einzelnen Bestimmungen mit Slase bedreh s
Juländer werden wegen aller im 205 an im Ausland begangenen Verbrechen nach
den Worschriseen des Gesehbuchs beu
Nur wenn das im Ausland bepenegene Verbrechen nach den Gesetzen des Auslandes
mit keiner Strase bedrohr ist, und nicht gegen das Inland, dessen Staatsoberhaupt, dessen
Behoͤrden oder dessen Angehoͤrige gerichtet war, 14 Straflosigkeit eintreten.
Art.
Aussaͤnder, welche ein Verbrechen im Inland begehen, werden gleichfalls nach den
Vorspien dieses Gesetzbuches beurtheilt.
Verbrechen, welche sie im Ausland begangen haben, werden von den inländischen Ge-
richten nur dann untersuche und bestrase, wenn sie gegen das Inland, dessen Staatsoberhaupt,
dessen Behörden oder gegen einen Juländer gerichket waren.
Wenn eln Inländer im Ausland, oder ein Ausländer im Inland, eines der in den
Artt. 96. bis 08., oder gegen eine ausländische Behörde eines der im dritten Kapitel des
esonoeren Tbrls dieses Gesehbuches gedachten Verbrechen begangen hat, soll die Uncersuchungs-
e (S#taatsanwaleschaft) zur rechtlichen Versolgung des Verbrechens die Genehmigung
2rr a einhofen. Untersuchungsschritle, welche keinen Verzug leiden, werden
dadurch nicht behindert.
Art.
Bei Verbrechen von Auslaͤndern, 0tes si ch lm Inland aufhalten, aber nach den
Grundsaͤßen des Völkerrechts der inländischen Srtaatsregserung nicht unterworsen werden,
46 die Untersuchungsbehörde (Sraaksanwaltschaft) Bericht an das Justizministerium zu er-
larten und dessen Verfügung zu erwarten.
IGweitee Kapitel.
Von den Strafen.
Todesstrase.
Art. 6.
Die Todesstrase kann nur in den, in gegenwaͤrtigem Gesethe bestimmten Faͤllen erkaunt