23
S. 9.
am Wohnsitze des Erblassers im Auslande gleichfalls eine Abgabe von dem
Nachlasse aeheben wird, so sollen diesenigen beweglichen W- welche sich
zur Zeir des Ablebens in dem fremden Staate befinden, ingleichen die in letzterem ausste-
benden Forderungen von der diesseitigen Abgabe in soweit befreit bleiben, als dieselben dort
verrechtet werden, dergestalt, daß nur dann, wenn die jenseitige Abgabe weniger als vier be-
züglich zwei Procent beträgt, der Unterschted diesselts erhoben wird.
*
Von solchen Mobilien und Forderungen, welche zur Zeit des Ablebens in einem drit-
ten Sraate, wo der Erblasser keinen Wohnsit gehabe hac, sich befinden oder ausstehen, soll
ie Abgabe in dem Falle des §F. 8. in gleicher Maaße, jedoch mindestens zur Hälste —
zwel Prozent bezüglich ein Prozent — erhoben werden.
. 11.
Sollten irgendwo Angehörige des Fürstenthums Reuß j. L., welche in einem fremden
Sctaate erben, dort höheren Abgaben unterliegen, als die eigenen Staaksangehörigen, so fol-
len dann die Angehörigen, eines solchen Staakes, wenn sie in biesigen Landen erben, in glei-
cher Maaße höher besteuere werden, als die hiesigen Seaaksangehörigen.
5. 12.
Bei Bestimmung des zu verrechtenden Betrags werden
4) die von dem Abgabepflichtigen zu vertretenden Nachlaßschulden und Begräbniß-
kosten,
2) der ganze auf die Uebernahme der Erbschafe oder des Vermaͤchtnisses zu machende
Aufwand abgezogen, und es soll nur von dem sich alsdann ergebenden Ueberschusse
die Abgabe emrichter werden.
Bel dieser Veranschlagung der zu verrechtenden Summe sinden die Grundsähe Anwen-
dung, welche im gemeinen Rechte für Berechnung des Nachlaßbestandes im Verhältisse zwi-
schen Erben und Vermächtnißnehmern, zum Behuse des dem Ersteren in gewissem Falle zu-
8·§ Abzugs (Ig. Falcidische Quart) gelten.
Hinsichtlich der Vermächenisse, mit denen ein “— oder Vermäch#nißuebmer bescbwert
ist, creten die Bestimmungen in den S§. 14—47. ei
é. 13.
Ist ein Theik des Nachlasses der Verrechtung in dem Fürskemhume Reuß j. 2. ganz
oder theilweise enrzogen (69. 6—10.) so sind auch die im vorigen §. erwähmen Abzüge
verhälmitzmäßig zu vereheilen, soweir sie sich nicht auf den elnen oder den andern Bestand-
theil des Nachlasses ausschlleßlich beziehen.