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Bei Nießbrauchsvermächtnissen ist die Abgabe in dlesem Falle allsöhriich von dem Be-
rroge der Jahresnutzung durch den Usufruktuar zu entrichten.
+. 17.
in Uebrigen finden bel Veranschlagung des Werthes elnes Vermächtnisses dle Grund-
söhe öber Berechnung der Faleldischen Quarc (G. 12.) auch bier Anwendung.
Gel Veranschlagung von Ruhungen sind diese als eln jährlich vierprozenisger Abwurf
vom Werthe des Gegenstandes zu berechnen, dafern nicht eln höherer oder geringerer Rein-
ertrag oder Benutzungswereh mic Gewißbele nachzuwelsen (#skt.
. 18.
Dlese Abgabe von Erbschaften oder Vermächcenissen ist, so weit in den vorausgehenden
Poragrapben keine späteren Zahlungstermine bestimmt sind, längstens zwei Monate nach dem
Tode des Erblassers zu enerlchten und von dlesem Zelepunkte oder von dem etwaigen spätern
Zahlungstermine an mit den gesetzlichen Verzugszinsen zu verzinsen.
. 10.
I dle Verpflichtung zur Abgabe gewiß, die Person des Mllichtigen aber z. B. weil
des Erbreche unter Mehren steelisg llk. noch ungewiß, so kann die Abgabe inzwischen von
dem bekonneen Betrage des Nachlasses erboben werden. Insewele aber eben dleser Betrag
noch unbestimmt oder uͤberhaupt noch unenischieden ist, ob ein abgabepflichtiger Erbfall ein-
getreten, bleibt die Erhebung der Abgabe, welche eventuell mit Zinsen nachzuzahlen isi,
G. 18.) ganz oder hinsichtlich des ungewissen Thells ausgeseht.
. 20.
In allen den Jällen, wo der Nachlaß nur in Mobilicn bestebt, oder die Entrichtung
der Abgabe auf künseige Ereignisse ausgesetz bleibt, kann deren Sicherllellung aus dem Nach-
lasse gesordert werden.
*. 21.
De Festseung der Abgabe und der erwaigen Sicherstellung sür dieselbe geschieht bei
dem Gerichte, vor welchem der Erblasser seinen ordenklichen Gerichtsstand gehabe oder wenn
derselbe uur im Auslande gewohne hat, unter welchem dle hinterlassenen Immobilien liegen.
g. 22.
Jedes Gericht hat bei Zuschrelbung ober sonstiger Verabfolgung der in seinem Gerichts ·
bezirke befindlichen Nachlaßgegenstaͤnde vorerst Quittung uͤber Bezahlung der Abgabe zu er-
fordern, wenn solche nicht sofort beigebracht wird, dem Erbschaftsgerichte Anjeige zu machen.
F. 23. ·
Verstegelung und gerichtliche Verzelchnung soll, wo sie nicht aus anderen Ursachen no-