4.
Dagegen darf auher den vorstehend bezelchneren Fällen die Ausübung des Jagdrechts
auf allen zu einem Gemeindebezirke gehörigen Grundstücken nur dann State finden, wenn
die Eigenthümer und Nucnieher derselben die Art und Weise, wie diese Jagdbefugniß ohne
Gesahr füc die öffeneliche Sicherbeit und das gemeine Wohl au5geübec werden soll, festge.
seher und der Obrigkelt angejeiget haben.
5.
Diese Festsetzung bleibt zunächst freier Vereinbarung überlassen. Komme eine solche
nicht zu Srande, so enescheidet Stimmenmehrheit, berechnet nach der Größe der jagdbaren
Grundfläche.
6.
Zur jagdbaren Grundsläche werden Gebäude und Hofräume, sowle alle dlejenigen in
den Oetschaften und deren Nähe gelegenen Räume nicht gerechner, auf welchen das Jogen
aus sucherbeitspolizellichen Gründen überhaupr nicht gestaucc ist.
7.
Wenn die Ausübung der Jagd in einem Gemeindebezirke auf andere Weise, als:
durch Verpachtung an den Meistbietenden,
oder
durch anzunehmende Flurschuͤten
ausgeuͤbet werden soll, so hat die Obrigkeit genau zu prüsen, inwiesern dlese Art der Uus-
uͤbung irgend einlge Gefahr in sicherheitspolizeilicher Beziehung drohet, und wenn ihr ir ·
gend ein Bedenken dagegen beigeher, so har sie dessen Beseitigung eneweder fosore auguord-
nen oder Bericht on dle Furstl. Regierung zu erstarten.
8.
Größere Gemeindebezirke können in mehrere Jagddisteikte abgetheilee werden, es darf
jedoch kelner weniger als 300 Scheffel zu 120 achtelligen O.R. haleen.
9.
Solche einzelne Grundsläcke, welche nicht unter die im 3. Paragraphen entbaltenen Be-
stimmungen sallen, und entweder Ju gar keinem Gemeindebezirke gehbren oder von dem, zu
welchem sie gehören, abgesondert liegen, sind in Bezug auf Ausübung der Jagd, wenn sie
zum gröhten Theile oder gan) von Staats= oder anderen, zu keinem Gemeindebezirke gehö,
rigen Grundsköcken umschlossen sind, mic diesen, außerdem aber mie dem Gemelndebezirke
. verelnigen, on den sie in der gröhlen Ausdehnung angränzen.
10.
Die Verthellung der Jagdelnkünste erfolget, wenn ulchr durch allseieiges Einverständniß
aller Betheiligten eiwas Anderes festgesetzt wird, nach der Größe der jagbbaren Grundfiäche.