Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

11. 
Einer ausdrücklichen Genehmigung der getroffenen Verelnbarungen oder gefoßten Be- 
schlüsse von Selten der Obrigkeicen bedarf es nicht. Dieselben haben sedoch die nach §. 
4 ihnen zu machenden Anzeigen zu prüfen, und wenn ohnen ein sicherheikspoligelliches Be- 
denken beigehet, dessen Beseleigung anzuordnen. 
12. 
Jede Ausübung der Jagd, welche in elner dieser Verordnung entgegenlausenden Weise 
erfelger, sowie jede Uebertrekung der durch Gemelndebeschluß sestgesetten Ordnung wird mit 
Geldstrafen von 1 bis 20 Thalern oder mie verhälenißmäßiger Gesängnißstrofe geahndet. 
Gera, am 18. Novbr. 1840. 
Fürstlich Reuß-Plauisches Ministerium das. 
von Bretschneider. 
Schlick. 
 
	        
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