11.
Einer ausdrücklichen Genehmigung der getroffenen Verelnbarungen oder gefoßten Be-
schlüsse von Selten der Obrigkeicen bedarf es nicht. Dieselben haben sedoch die nach §.
4 ihnen zu machenden Anzeigen zu prüfen, und wenn ohnen ein sicherheikspoligelliches Be-
denken beigehet, dessen Beseleigung anzuordnen.
12.
Jede Ausübung der Jagd, welche in elner dieser Verordnung entgegenlausenden Weise
erfelger, sowie jede Uebertrekung der durch Gemelndebeschluß sestgesetten Ordnung wird mit
Geldstrafen von 1 bis 20 Thalern oder mie verhälenißmäßiger Gesängnißstrofe geahndet.
Gera, am 18. Novbr. 1840.
Fürstlich Reuß-Plauisches Ministerium das.
von Bretschneider.
Schlick.