Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

5# 
Das unbesugee Fahren auf fremden Eanue außerhalb erlaubter Wege wird mit 
zehn bis zwanzig Groschen, wenn es mit Geschirr, und mit fünf bis zehn Groschen, wenn 
es mit dem Schlebkarren u. s. w. geschieht, — das unbefugte Fahren durch Kulturen und 
Schonungen aber mit fuͤnfzehn Groschen bis drel Thaler, wenn es mit Geschirr, und mie 
zehn Groschen bis einem Thaler, wenn es mit dem Schiebkarren u. s. w. geschiehe, be. 
straft. Gleicher Strafe, wie das Fahren mit dem Schiebkarren, unterliegt in beiden Faͤllen 
das Reiten. 
Die Sirasen werden verdoppelt, wenn der Frevler zum Behuf des Fahrens oder Rei- 
tens einen Schlagbaum aufgeschlagen, oder Gräben, Verbauc, Gehege u. s. w. beseitigt hat. 
Besondert oͤrtliche Bestimmungen bleiben vorbehalten. 
5. 19. 
Jurücklassen und Abwerfen von Holz von Seiten der Holzfuhrkente. 
Wer belm Absabren von Holz dasselbe gan; oder zum Theil im Walde liegen läße, 
oder an anderen Orten, als dem Orte seiner Bestimmung, abwirse, um seinem Gesponn 
eine Erleichterung zu verschoffen, st mie Gefängult blo Ju vler Tagen oder entsprechender 
Geldbuße zu belstcasen, wenn er lche sosort nach seiner Rückkunst dem Eigenthümer des 
abzufahrenden Holzes Anzeige davon gemacht hat. 
s. 20. 
Beschädlgung durch Thiere, aud Fahrlässigkeit der diese beaufsichtigenden Pew— 
sonen. 
Wer durch Fohrlässigkelc verschulder, daß Wleh,, welches von iöm zu beausstcheigen 
ist, auf sremde Grundstücke gebt, die mic dem Wieh zu betceiben er kelm Reche Hac, ist, 
abgesehen vom Schadensersahe, je nach dem Grade der Fahrlässigkeit und des verursachten 
Schadens mie einer Geldbuße bis zu zwanzig Thalern gu belegen. 
. s. 21. 
Ueberschreitung des Beholzungrechtes w. 
Wer bel Ausuͤbung selnes Beholzungsrechtes oder elnes andern Rechtes zu Gewinnung 
von Haupt· und Neben · Nutzungen eines fremden Waldes die festgesetzten Bedingungen und 
Schranken hinsichtlich des Ortes, der Zeit, des Maßes oder der Mittel uͤberschreicet, wird 
um zehn Groschen bis zu zwei Thalern bestraft. 
8. 22. 
Mißbrauch der Erlaubniß zum Holzlesen, Streusammeln u. dal. 
Wer die Erlaubniß bar, Noff= oder Lese-Holz, Ingleichen Sereu oder andere Wald- 
produkte zu holen und die verordmungemäßigen oder fonst feslgeseeeen Grensen dlesee Erlcub,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.