Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

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S. 30. 
Anhaltung, Pfändung und Verhastung der Freoler. 
Wenn Jemand über einem Verbrechen an Holzungen w. oder bel einer Uebertrekung 
der polizeilichen Vorschristen dieses Gesetzes betroffen wird, so ist cs dem Betretenden ge- 
startet, ihn anzuhalcen, zu pfänden, und wenn es ein Fremder, ein Unbekanmeer oder ein 
loust schon verrusener Frevler ist, sich seiner Person zu bemächeigen und ihn sofort an die 
Juständige Behörde abzuliesern. 
Die Betroffenen sind verbunden, die Werkjeuge und Geräthschasten, wesche sie bei dem 
Wergehen benuhe haben, oder welche zu fübren verboren ist, dem sie Anhaltenden auf Ec- 
sordern abzugeben, und es sind dieselben, dasern sie niche nach Mahgabe des Serafgesebbu- 
ches der Konfiskatlon unterllegen, erst nach abgeurtheilctem Vergehen, bejzüglich wenn Ver- 
urtheilung ersolgte, erst nach Zablung des Schadensersatzes, der Strase und der Kosten, 
wofü sie glelch elnem gerichtlichen Pfande haften, zurücksugeben. 
In die Zohlung binnen sechs Wochen nach der Verurthellung ulcht ersolgt, so werden 
die abgepsändeten Gegenstände versteigert und der Erlös wird gu Berichtigung des Scha- 
densersatees, der Strase und der Kosten verwendet. 
5. 31. 
Pfandgebühren. 
Pfond- und Anzeige-Gebühren, sowie Serasanthelle der Denunzlanten, inden niche 
Statt. 
8. 32. 
Befngniß des erkennenden Richters. 
In ollen Fällen, wo das auszusprechende Serasmaaß nicht dle Höhe von sechs Wochen 
Gesängniß überstelger, hat der Richter alternatlv auf Geld, oder Gesängnißstcase zu erkennen. 
8. 33. 
Zuständigkeit zur Untersuchung und Untersuchungsversahren. 
Bis auf Weiteres har es bel der blsherigen Zuständlgkelc und bel dem blsherigen Un- 
tersuchungsversahren, sowie namentlich auch bel den bisherlgen Vorschristen, wegen Verfolg- 
ung und Feststellung der Verbrechen, bezüglich der Verbrecher, sein Bewenden. 
* 
Schlußbestimmung. 
Das gegenwäreige Geseh trike gleichzeltig mit dem Serasgesegbuche In Krast und sind 
von da an die den Schutz der Holzungen, Baumpftanzungen, Belder, Wiesen und Gaͤrten 
betreffenden früheren Gesetze aufgehoben.
	        
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