Gesetz sammlung
für die
Fürstlich Reußischen Lande jüngerer Linie.
No. 100.
Wir Heinrich der Zwei und Sechzigste, Jungerer Linie
und des ganzen Stammes Aeltester regierender Furst Reuß, Graf
und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Krannichfeld,
Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c.
In Jolge der Nethwendikelt, das Bundeskonringem des Fürstenthums NReuß jüngerer
Linie auf einen erhöheren Stand zu bringen, ingleichen um den Ausprüchen wegen Vermehr-
ung der deutschen Heeresmacht Genüge leisten zu können und die im C. 7.
der deurschen Grundrechte wegem gleicher Verpflichtung zum Webrdienste und we-
gen des Wegsalls der Stellvertcekung enehaltenen Bestimmungen zur Aussührung zu brin-
gen, endlich aber um Gleschförmigkeic in den blsherlgen geseplichen Belstimmungen über die
Militärpflicht in dem nunmehr vereinigten Fürsteuuthmme NReuß jüngerer Linie herzustellen,
verorduen Wir mit Zustimmung des konstituirenden Landkages bis zu Vereinbarung eines
allgemeinen deutschen Wehrgesebes oder sonstiger gemeinsamer Vorschristen Folgendes: —
(. 1.
Die Militärdien#pflicht begiumt im gonzen Fürstenehume mir dem 1. Januar desseni-
gen Jahres, in welckem die junge Mannschaft ihr ein und zwanziglles Lebensjahr zurückleget.
Die Daner der Dienstpfliche ist eine lechsjäyrige; vier Jahre davon kommen auf den
aktiven Dienst, zwei Jahre werden für dle Reserve und die Ersahdienskpflicht gerechnct.
S. 2
Eine ciwa nöthige Verstärkung des —— ist dergestolt zu beschaffen, daß
ein Viertbeil des erhoͤheten Bedorss neben der gewöhnlichen Jahreskonskription aus den in
Ausgegeben mit dem Amis= und Vererdnsblae Nr. 48. 6
am 28. Neremter 184#