Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

LAS 
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F. 15. 
Zur Wöhlbarkeie ols Abgrordneker wird ausier den obigen Bedingnicsen erferdert, daß. 
man dac 2 5. Lebeusjahr zuräckgelegt hat und seit mindestens 3 Johren hiesiger Staaksan- 
gehbriger ist. 
é. 16. 
Bater und Sohn, inglelchen Bruͤder koͤnnen nicht zuglesch als Abgeordnete eintreten. 
Wenn unter ihnen keine Einigung uͤber einen freiwilligen Ruͤcktritt ersolgt, so geht der Va- 
ter dem Sohne, der ällere Bruder dem füngern vor. Die Wahl elnes Abgcordueten oder 
Seellvertreters, dessen Water, Sohn oder Bruder bereils Abgrordneter oder Steellvertreter 
eines andern Wahlbezirks ist und es sür die laufende Landtags-Periode bleibe, ist unwirksam. 
6. 7. 
Die Mieglieder der obern Landesbelkrden kännen überhaupt nicht als Abgeordneke oder- 
Stellvertreter gewählt werden. 
8. 16. 
Dos Wahkreche bonn uscht vererekungsweise, sondern muß in Person ausgeübe werden; 
auch darf Riemand seine Stimme sich selbst geben- 
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Das Wahlreche kann nur im dem Helmothsorte ausgebt werden. 
Eine Ausnahme erikt lediglich bel den im Dienste befindlichen Soldaren ein. Diest 
uͤben das Wahlracht in ihrem Standorte aus. 
8. 20. 
Die Urwähler siud bei der Wahl der Wahlmaͤnner an ihre Abiheilung nicht, wohl 
aber an den Landestheil, dem sie angehören, gebunden 
Die Wahl der Wahlmänner erfolge auf dret Jahre. 
Im Falle der Auslösung des Landrages Fönder auch eine Nruwahl der Wahlmänner 
Statt. 
8. 2. 
Die Wablmaͤnner haben n der Wahl der Abgeordneten vollskändige Freiheit und sind 
dabei weder an eine Abtheilung, noch an einen Landestheil gebunden. 
Auch die Wahl der Abgeordueten ersalgt auf drei Jahre. 
4. 22 . 
Die Urwähler wählen die Wahlmänner oucch Srimmzet#ek, welche zusammengeschloger 
und in ein dazu bestimmtes verdeckies Gesäß geleget werden. Wer ntche schreiben konn, 
bat lelne Sei.ume offen zu. Protokoll zu geben. Es sf Niemanden JeKatket, einen Seimm- 
zertel süc elnon andern auszusüllen. Wer dieß gwrchwopt thur, seiurs Wohlrechtes für
	        
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