Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

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die nachste gleiche Wahl verlustiz und wird auch in der vorselenden ausgeschlossen, wenn 
rechtzeitig enrdecke wird, dah er elne solche Konccavemion sich zu Schulden gebracht bat. 
Wahlabstimmungen, welche auf andere, als auf die von der Behörde ausgegebenen, 
geskrmpelten Srimmzzestel geschrieben sind, baben keine Guͤltigkeit. 
8. 23. 
Als gewaͤhlte Wahlmaͤnner werden diejenigen betrachtet, welche dle meisten Selmmen 
der erschienenen Waͤhler erhalten haben. Auf absolüte Scimmenmehrheis kommt es nicht an. 
K. 24. 
Die gewählten Wahlmänner müssen sich unversüglich über dle Annahme der Wahl er- 
klären. 
Ist Jemand in mehreren Abeheilungen gewähle, so bar er sich darüber auszjusprechen, 
sür welche Abtheilung er dle Wohl annehmen will. 
Eine Annahmcerklärung unter Prokest oder Worbehalt gilt als Ablehnung. 
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25. 
Fällt ein Wahlmonn aus, so trlie derjenige an seine Stelle, welcher nach lhm die mel- 
sten Stiimmen erhalten har. Fälle mehr ols die Hälste der Wahlmönner einer Abtheilung 
aus, so muß der gonze Wahlact für die berressende Abeheilung wlederholt und die Wahl 
der Abgcordneten bis dohin ausgesect werden. 
H. 26. 
Die Wohlmänner wählen die Abgeordneten ganz in berfelben Wefse wic die Urwähler 
die Wahlmänner und gelten daher auch hier die in F. 22 enthaltenen Bestlmmungen. 
217. 
Als gewaͤhlie Abgeordnete gelten dlejenigen, welche die absolute Stimmenmehrhelt er · 
balten haben. 
Ergiebt sich bel der ersten Abstlmozung kelne absoluce Selmmenmehrheit, so wied die 
Mahl wiederholt und dieß so lange sortgesetzt, bis eire Stiwmenmehrhole oder Stlmmen- 
gleichheit zwischen zwel Personen erzlele ist. Im letztern Falle enescheider dos Loos. 
Werden Wahlstimmen unter Protest oder Vorbehalt abgegeben, so find dlese unguͤltig 
und bindern den Fortgang der Wahl eben so wenig als wenn die Stimmabgabe thellweise 
verweigert wird. 
g. 26. 
Zugleich mit dem Abgeordneten haben die Wohlmänner für jeden der ersteren noch el- 
nen Siellvertreter zu wählen. Hierbel gelten durchgänglg die in J. 26 und 27. ausgestell- 
ten Hegeln. 
S. 29. 
Die gewählten Abgeordneten und Siellvertreler haben sich binnen 8 Tagen vom Au- 
genblicke der behändigten Aufforderung über Annahme oder Nichtannahme der Wahl au er.
	        
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