Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

2 
Staatsvertrag 
zwischen dem Königreiche Sachsen und den Fürstentümern Neuß älterer 
Linie und füngerer Linie, betreffend den Banu einer Eisenbahn von 
Bahnhof Zeulenroda nach der Stadt Zeulenroda. 
Nachdem die Staatsregierungen des Königreichs Sachsen und des Fülrsten- 
tumeo Reuß älterer Linie unter Zustimmung der Staatsregierung des Filrsteu- 
tums Reup jüngerer Linie beschlossen haben, von dem an der Königlich Sächsischen 
Staats-Eisenbahnlinie Mehlthener—Weida gelegenen Bahnhof Zeulenroda nach der 
Stadt Zeulenroda eine Eisenbahn zu erbauen, haben zur Regelung der hierbei 
in Betracht kommenden staatsrechtlichen und finanziellen Fragen zu Bevoll= 
mächtigten ernannt. 
Seine Majestät der König von Sachsen Allerhöchstihren 
Ministerialdirektor Geheimen Rat Elterich, 
Seinec Durchlaucht der Regent des Fürstentums Reuß älterer Linie 
Höchstihren 
Regierungspräsidenten v. Meding, 
Seine Durchlaucht der Regent des Fürstentums Reuß jüngerer Linie 
Höchstihren 
Staatsminister v. Hinüber, 
welche unter Vorbehalt der Ratifikation über folgende Punkte übereingekommen sind: 
1. 
Die Königlich Sächsische Staatsregierung wird von dem an der Königlich 
Sächsischen Staatseisenbahnlinie Mehltheuer—Weida gelegenen Bahnhof Zeulen- 
roda nach der Stadt Zeulenroda eine eingleisige, vollspurige, für den Personen= 
und Gülerverkehr bestimmte Nebenbahn im Sinne der Eisenbahn-Bau= und 
Betriebsordnung vom 4. November 1004 (R. G. Bl. Seite 387) erbanen. 
Der Bau wird auf Grund eines von der Königlich Sächsischen Staats- 
regierung im Einvernehmen mit den Fürstlich Reußischen Staatsregierungen 
aufgestellten speziellen Projektes allenthalben nach den bei der Königlich Sächsischen 
Staatseisenbahnverwaltung geltenden Normen und Bestimmungen erfolgen. 
Sollten sich im Verlaufe der Bauausführung Abweichungen von dem 
ursprünglichen Projekt als nötig oder zweckmäßig herausstellen, so wird sich die 
Königlich Sächsische Staatsregierung mit den Fürstlich Reußischen Staats- 
regierungen, je nach dem deren Staatsgebiet hierbei in Frage kommt, verständigen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.