Die Staatsregierungen der Fürstentilmer Reuß älterer Linie und jüngerer
Linie werden auf Antrag der Königlich Sächsischen Staatsregierung zu Gunsten
des Unternehmens, und zwar auch hinsichtlich etwaiger späterer Erweiterungen
oder sonstiger Veränderungen der Bahn, für ihre Gebiete die Bestinnnungen
üÜber Enteignungen von Grundeigentum in Wirksamkeit setzen.
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Die Staatsregierung des Fürstentums Reuß älterer Linie stellt das zum
Bau der Bahn und zu den Nebenanlagen erforderliche Arcal der Königlich
Sächsischen Staatsregierung frei von allen Nebenentschädigungen, Lasten und
Kosten irgend welcher Art beraint unentgeltlich zu Eigentum zur Verfügung
und läßt die erforderlichen Verbindungsstraßen von dem bestehenden städtischen
Straßennetz in Zeulenroda nach dem oberen Bahnhof selbst ausbauen.
Außerdem leistet die Staatoregierung des Fürstentums Reuß älterer
Linic zu den Kosten des enen einen baren Beitrag in der Höhe von
255 000 M. ih d Mark)
an den Staatsfiskus im Kbnigriich Sachsen. Dieser Beitrag ist am Tage der
Betriebseröffnung der Bahn Zeulenroda Bahnhof — Zeulenroda Stadt fällig
und zahlbar.
3.
Der Betrieb der Bahn Zeulenroda Bahnhof—Zenlenroda Stadt wird
durch die Königlich Sächsische Staatsregierung nach den für Nebenbahnen
geltenden Bestimmungen der Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung erfolgen.
Sämtliche Einnahmen aller Art aus dem Betriebe der Bahn und der
Benutzung des Bahnreals sowie den zur Bahn gehörigen Anlagen bezicht die
Königlich Sächsische Staatsregierung, welche auch sämtliche durch den Betrieb
der Bahn und die Erhaltung derselben in betriebsfähigem Zustand erwachsenden
Ausgaben zu bestreiten hat.
4.
Die Fürstlich Reußischen Staatsregierungen werden die in ihren Gebieten
gelegenen Bahnstrecken, den Betrieb auf denselben und das Einkommen daraus,
solange sich die Bahn im Betriebe und Eigentum des Königlich Sächsischen
Staates befindet, mit staatlichen direkten Steuern irgend welcher Art nicht belegen.
5.
Jeder der beiden Fürstlich Reußischen Staatsregierungen verbleibt die
Landeshoheit hinsichtlich der in ihren Gebieten gelegenen Bahnstrecke. Jedoch
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