Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

Die Staatsregierungen der Fürstentilmer Reuß älterer Linie und jüngerer 
Linie werden auf Antrag der Königlich Sächsischen Staatsregierung zu Gunsten 
des Unternehmens, und zwar auch hinsichtlich etwaiger späterer Erweiterungen 
oder sonstiger Veränderungen der Bahn, für ihre Gebiete die Bestinnnungen 
üÜber Enteignungen von Grundeigentum in Wirksamkeit setzen. 
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Die Staatsregierung des Fürstentums Reuß älterer Linie stellt das zum 
Bau der Bahn und zu den Nebenanlagen erforderliche Arcal der Königlich 
Sächsischen Staatsregierung frei von allen Nebenentschädigungen, Lasten und 
Kosten irgend welcher Art beraint unentgeltlich zu Eigentum zur Verfügung 
und läßt die erforderlichen Verbindungsstraßen von dem bestehenden städtischen 
Straßennetz in Zeulenroda nach dem oberen Bahnhof selbst ausbauen. 
Außerdem leistet die Staatoregierung des Fürstentums Reuß älterer 
Linic zu den Kosten des enen einen baren Beitrag in der Höhe von 
255 000 M. ih d Mark) 
an den Staatsfiskus im Kbnigriich Sachsen. Dieser Beitrag ist am Tage der 
Betriebseröffnung der Bahn Zeulenroda Bahnhof — Zeulenroda Stadt fällig 
und zahlbar. 
3. 
Der Betrieb der Bahn Zeulenroda Bahnhof—Zenlenroda Stadt wird 
durch die Königlich Sächsische Staatsregierung nach den für Nebenbahnen 
geltenden Bestimmungen der Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung erfolgen. 
Sämtliche Einnahmen aller Art aus dem Betriebe der Bahn und der 
Benutzung des Bahnreals sowie den zur Bahn gehörigen Anlagen bezicht die 
Königlich Sächsische Staatsregierung, welche auch sämtliche durch den Betrieb 
der Bahn und die Erhaltung derselben in betriebsfähigem Zustand erwachsenden 
Ausgaben zu bestreiten hat. 
4. 
Die Fürstlich Reußischen Staatsregierungen werden die in ihren Gebieten 
gelegenen Bahnstrecken, den Betrieb auf denselben und das Einkommen daraus, 
solange sich die Bahn im Betriebe und Eigentum des Königlich Sächsischen 
Staates befindet, mit staatlichen direkten Steuern irgend welcher Art nicht belegen. 
5. 
Jeder der beiden Fürstlich Reußischen Staatsregierungen verbleibt die 
Landeshoheit hinsichtlich der in ihren Gebieten gelegenen Bahnstrecke. Jedoch 
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