Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

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b) im Blute durch Blutgallekultur wie innerhalb der ersten 10 Tage; 
c) im Stuhl und Urin; die Stuhlproben sind mit dem Löffelchen an 
verschiedenen Stellen des Kotes zu entnehmen und im Gefäse I ohne 
Zufügung eines Desinfektionsmittels oder auch nur von Wasser zu 
entsenden. Der Nachweis ist weitaus langwieriger und nicht so aus- 
sichtsreich wie die Blutkultur. Sehr verdächtig auf Typhuserreger 
ist gleich nach der Entleerung (selbst ganz leicht) getrübter Urin. 
Entsendung im Gefäß J. 
Zur Entscheidung der Frage, ob die Rekonvaleszenten noch Bazillen- 
träger sind, oder ob sich in der Umgebung des Kranken Bazillenträger befinden, 
dient die Untersuchung des Stuhles. Bei negativem Ausfall ist stets eine zweite 
Probe einzusenden. 
Wasser: In gut gereinigte, nachher mit dem verdächtigen Wasser sechs- 
mal ausgeschwenkte Flaschen sind 1—2 Liter so einzufllllen, daß die eine Hälfte 
im Beginne des Pumpens, die andere Hälfte nach 10 Minnten dauerndem 
Pumpen entnommen wird. Die Flaschen sind in einer soliden Kiste verpackt 
sofort als Postpaket an das Institut zu senden. 
In der Meldekarte ist zu begründen, weshalb in dem vor- 
liegenden Falle das Wasser verdächtig ist. Auch sind Angaben über 
die Zahl und Zeit der angeblich durch das Wasser verursachten Erkrankungen 
erforderlich. 
Gera, den 29. Juni 1912. 
Fürstlich Reuß-Pl. Ministerlum, 
Abteilung für das Innere. 
Ruckdeschel.
	        
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