Gesetzsammlung
für das
Fürstentum Keuß jüngerer Linie.
Nr. 794.
Inhalt: Ministerlalverordnung., beiressend die Herstellung kohlensaurer Getränke und den Verkehr mit
solchen Getränken.
Ministerialverordnung
vom 27. Jannar 1912,
betreffend die Herstellung kohlensaurer Getränke und den Verkehr mit
solchen Getränken.
Mit Höchster Genehmigung wird für die Herstellung kohlensaurer Getränke
und den Verkehr mil solchen Getränken folgendes bestimmt:
l.
Die nachstehenden Vorschriften erstrecken sich auf alle Anlagen, in denen
Getränke — mit Ausnahme von Schaumwein und Fruchtschaumwein — unter Zusatz
von Kohlensäure gewerbsmäßig hergestellt werden, sowie auf den gewerbsmäßigen
Verkehr mit solchen Getränken.
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Zur Herstellung solcher Getränke muß destilliertes Wasser oder Wasser
aus öffentlichen Wasserleitungen verwendet werden, das bis zur Verwendung in
sauberen, festverschlossenen Gefäßen aufzubewahren ist. Die zuständige Behörde
kann undestilliertes Wasser anderer Herkunft zur Verwendung zulassen, wenn
der Unternehmer auf Grund einer örtlichen Besichtigung der Entnahmestelle und
einer chemischen und bakteriologischen Untersuchung des Wassers durch geeignete
Ausgegeben am 0. Februar 1012. 4