Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

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III. Gemeinsame Vorschriften. 
Ergeben sich bei der Prüfung Mängel, so haben die Sachverständigen 
den Betriebsunternehmer oder Hersteller darauf aufmerksam zu machen und 
erforderlichenfalls die Beseitigung nach Ablauf der hierflir gesetzten Frist durch 
eine Nachprüfung festzustellen. 
Die Sachverständigen haben dem Betriebsunternehmer oder Hersteller 
über den Ausfall der Prüfung eine Bescheinigung zu erteilen und Abschrift der 
zuständigen Behörde zu übersenden.
	        
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