131°
Aulage C.
Anweisung über die unschädliche Beseitigung von Kadavern
und Kadnuerteilen.
81.
Kadaver oder Kadaverteile (Fleisch, Blut, Eingeweide und, soweit das
Abhäuten verboten ist, auch Häute, Hörner, Klauen usw.) gefallener oder getöteter
seuchenkranker oder seuchenverdächtiger Tiere, deren unschädliche Beseitigung vorge-
schrieben ist, sind unter Beobachtung etwaiger Anordnungen des beamteten Tierarztes
und unter polizeilicher Ueberwachung sofort in nachstehender Weise zu behandeln.
(2) Von der polizeilichen Ueberwachung kann abgesehen werden, wenn die
unschädliche Beseitigung der Kadaver oder Kadaverteile in Abdeckereien einschließlich
der Anlagen zur gewerbsmäßigen Beseitigung oder Verarbeitung von Kadavern und
tierischen Teilen erfolgt, die unter veterinärpolizeilicher Aufsicht stehen.
* 2.
Zulässige Arten des Verfahrens zr unschädlichen Beseitigung der im § 1
bezeichneten Kadaver oder Kadaverteile
a) Kochen oder Dämpfen bis aum bherfale der Weichteile,
b) trockene Destillation,
) Behandlung auf chemischem Wege bis zur Auflösung der Weichteile,
4) Verbrennen bis zur Asche
83.
() Wo die im 8 2 angegebenen Arten der unschädlichen Beseitigung nach
Lage der Verhältnisse untunlich sind, hat sie durch Vergraben zu erfolgen. Das
Vergraben von Kadavern oder Kadaverteilen an Milzbrand, Rauschbrand oder Wild-
und Rinderseuche erkrankter oder dieser Seuchen verdächtiger Tiere darf vom beam-
teten Tierarzt nur dann zugelassen werden, wenn nach seinem Ermessen das Ver-
brennen oder eine andere der im § 2 angegebenen Arten der unschädlichen Beseitigung
unausführbar ist.
(:) Zum Vergraben sind nach Anweisung des beamteten Tierarztes tunlichst
höher gelegene, trockene Stellen in genügender Entfernung von menschlichen Wohnungen,
Viehställen, Brunnen, Gewässern, Weideplätzen und öffentlichen Wegen auszuwählen.
Humushaltige Böden, Lehm= und Tonböden, quellenreiche Gelände, zur Ausbeutung
bestimmte oder geeignete Kies= oder Sandlager sowie Plätze, an denen das Grund-
wasser nicht mindestens 2 m unter dem Erdboden steht, sind, wo dies nach den brt-
lichen Verhältnissen möglich ist, zu vermeiden. Die Vergrabungsplätze sind so ein-
zufriedigen, daß sie von Pferden, Wiederkäuern, Schweinen und Hunden nicht
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