Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

131° 
Aulage C. 
Anweisung über die unschädliche Beseitigung von Kadavern 
und Kadnuerteilen. 
81. 
Kadaver oder Kadaverteile (Fleisch, Blut, Eingeweide und, soweit das 
Abhäuten verboten ist, auch Häute, Hörner, Klauen usw.) gefallener oder getöteter 
seuchenkranker oder seuchenverdächtiger Tiere, deren unschädliche Beseitigung vorge- 
schrieben ist, sind unter Beobachtung etwaiger Anordnungen des beamteten Tierarztes 
und unter polizeilicher Ueberwachung sofort in nachstehender Weise zu behandeln. 
(2) Von der polizeilichen Ueberwachung kann abgesehen werden, wenn die 
unschädliche Beseitigung der Kadaver oder Kadaverteile in Abdeckereien einschließlich 
der Anlagen zur gewerbsmäßigen Beseitigung oder Verarbeitung von Kadavern und 
tierischen Teilen erfolgt, die unter veterinärpolizeilicher Aufsicht stehen. 
* 2. 
Zulässige Arten des Verfahrens zr unschädlichen Beseitigung der im § 1 
bezeichneten Kadaver oder Kadaverteile 
a) Kochen oder Dämpfen bis aum bherfale der Weichteile, 
b) trockene Destillation, 
) Behandlung auf chemischem Wege bis zur Auflösung der Weichteile, 
4) Verbrennen bis zur Asche 
83. 
() Wo die im 8 2 angegebenen Arten der unschädlichen Beseitigung nach 
Lage der Verhältnisse untunlich sind, hat sie durch Vergraben zu erfolgen. Das 
Vergraben von Kadavern oder Kadaverteilen an Milzbrand, Rauschbrand oder Wild- 
und Rinderseuche erkrankter oder dieser Seuchen verdächtiger Tiere darf vom beam- 
teten Tierarzt nur dann zugelassen werden, wenn nach seinem Ermessen das Ver- 
brennen oder eine andere der im § 2 angegebenen Arten der unschädlichen Beseitigung 
unausführbar ist. 
(:) Zum Vergraben sind nach Anweisung des beamteten Tierarztes tunlichst 
höher gelegene, trockene Stellen in genügender Entfernung von menschlichen Wohnungen, 
Viehställen, Brunnen, Gewässern, Weideplätzen und öffentlichen Wegen auszuwählen. 
Humushaltige Böden, Lehm= und Tonböden, quellenreiche Gelände, zur Ausbeutung 
bestimmte oder geeignete Kies= oder Sandlager sowie Plätze, an denen das Grund- 
wasser nicht mindestens 2 m unter dem Erdboden steht, sind, wo dies nach den brt- 
lichen Verhältnissen möglich ist, zu vermeiden. Die Vergrabungsplätze sind so ein- 
zufriedigen, daß sie von Pferden, Wiederkäuern, Schweinen und Hunden nicht 
117.
	        
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