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Staatsvertrag
zwischen
Reuß jüngerer Linie, Sachsen und Reuß älterer Linie
über den Anschluß der Fursiemümer Beuß jüngerer Tinie und Reuß ülterer Tinie
an das Sächsische Gberverwaltungsgericht.
Seine Durchlaucht der Erbprinz Reusz jüngerer Linie als Regent des
Fürstentums Reuß jüngerer Linie, Seine Majestät der König von Sachsen und
Seine Durchlaucht der Erbprinz Reuß jüngerer Linie als Regent des Fürsten-
tums Reuß älterer Linie haben zum Zwecke einer Vereinbarung liber den An-
schluß der Fürstentümer Reuß jüngerer Linie und Reuß älterer Linie an das
Sächsische Oberverwaltungsgericht zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Durchlaucht der Erbprinz Reuß jüngerer Linic als Regent des
Fürstentums Reuß jüngerer Linie Höchstihren Vorstand der
Ministerialabteilung des Innern Staatsrat Ruckdeschel,
Seine Majestät der König von Sachsen Allerhöchstihren Staatsminister,
Minister des Innern und Minister für die Auswärtigen Angelegen-
heiten Grafen Vitzthum v. Eckstädt,
Seine Durchlaucht der Erbprinz Reus jüngerer Linic als Regent des
Fürstentums Reuß älterer Linie Höchstihren Präsidenten der Landes-
regierung Wirklichen Geheimen Rat v. Meding,
von denen unter Vorbehalt der Natifikation der nachstehende Vertrag verabredet
und abgeschlossen worden ist.
Artikel 1.
Die Verwaltungsrechtspflege der Fürstentümer Reuß jüngerer Linie und
Reuß älterer Linie wird, soweit nach deren Landesgesetzen den Beteiligten die
Anfechtungsklage gegen Entscheidungen reußßischer Verwaltungsbehörden gegeben
wird, durch das Königlich Sächsische Oberververwaltungsgericht ausgeübt.
Artikel 2.
In Auslbung der Verwaltungsrechtspflege der beiden Fürstentümer er-
läht das Sichsische Oberververvaltungsgericht seine Urteile „Im Namen des
Fürsten Reuß jüngererfälterer Linie“ als „Königlich Sächsisches für das